III. Dienstanweisungen. 17
b) Spezialakten über jede Schule,
c) Personalakten über jeden Lehrer,
d) ein Aktenrepertorium
enthalten.
Anm. 1) Bei längerer Vertretung ist die Dienstaufwandsentschädigung oder ein Teil derselben dem
Vertreter zu zahlen; bei Verwaltung erledigier Stellen ist sie in voller Höhe dem Vertreter anzuweisen.
ME. 11. V. 1906. U III "8 963. — 2) Wenn bei der endgältigen Anstellung ein Kreisschulinspektor,
der bisher nicht im Staatsdienst gestanden hat, nach & 7 des Ges. v. 24. II. 1877 Umzugskostenvergütung
beantragt, so ist an den Minister zu berichten. Erstattung von Wohnungemiete kommt nicht in Frage.
ME. ö. VII. 1912. U III B 449.
b. Dienstanweisung für die Kreisschulinspektoren im Nebenamt.
Verf. vom 13. III. 1889. II V 93.
Im Anschluß an die für die ständigen Kreisschulinspektoren des Regierungsbezirks
Breslau erlassene Dienstinstruktion vom 20. II. 1875 wird für die nebenamtlichen Kreisschulinspektoren
desselben Bezirls nachstehende Geschäftsanweisung erlassen.
81. Die in Gemähbeit des Schulaufsichtsgesetzes vom 11. III. 1872 (GS. S. 183)
ernannten Kreissch ulinspektoren üben ihr Amt im Auftrage des Staates aus. Sie sind
als Organe der ihnen vorgesetzten Königlichen Regierung dazu berufen, die Aufsicht über
die ihnen unterstellten Schulen zu führen und dafür Sorge zu tragen, daß alle in Betreff
dieser Schulen ergangenen Gesetze und Verordnungen zur Ausführung kommen.
32. Den Kreisschulinspektoren liegt es ob, die Schulen ihres Amtskreises in allen
inneren und äußeren Angelegenheiten zu pflegen; sie haben zu diesem Zwecke sich in beständiger
und genauer Kenntnis von dem Zustande der Schulen zu erhalten, auf deren
gedeihliche Förderung nach besten Kräften hinzuwirken und, wenn sie auf Schäden und
Mängel stoßen, nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen dieselben selbst zu beseitigen
oder die erforderlichen Anträge bei der vorgesetzten Behörde zu stellen.
53. Die Kreisschulinspektoren haben das amtliche und außeramtliche Verhalten
der ihnen unterstellten Lehrer und Lehrerinnen zu überwachen. Sie sind berechtigt,
denselben Warnungen und Verweise zu erteilen; wo das aber nicht ausreichend erscheint,
sind sie verpflichtet, den Sachverhalt der Königlichen Regierung vorzutragen1).
84. Die Aufsicht der Kreisschulinspektoren erstreckt sich auch auf die amtliche Wirksamkeit
der Ortsschulinspektoren; es steht ihnen die Befugnis zu, denselben Anweisungen
zu erteilen und Vorhaltungen zu machen.
§5. Die Kreisschulinspektoren sind berechtigt, falls ausreichende Vertretung sicher
gestellt ist, einem Lehrer Urlaub bis zu 14 Tagen zu erteilens?).
Bei Erkrankung und sonstiger Behinderung, sowie im Falle des Todes eines Lehrers
haben die Kreisschulinspektoren für eine geeignete Stellvertretung Sorge zu tragen und
darüber in Todesfällen, sowie falls die Krankheit oder sonstige Behinderung des Lehrers
voraussichtlich länger als 14 Tage dauern wird, sofort an die Königliche Regierung zu
berichten.
86. Die Wirksamkeit der Kreisschulinspektoren muß sich möglichst auf eigene Anschauung
gründen. Zu diesem Zwecke haben sie, abgesehen von dem durch besonders
hervortretendes Bedürfnis veranlaßten Besuche von Schulen, jährlich wenigstens einmal
jede der ihnen unterstellten Schulen und Schulklassen eingehend zu revidieren.
Bei ihren Revisionen, zu denen, soweit irgend tunlich, der Ortsschulinspektor, sowie
der Dominialbesitzer und die Ortsschulbehörde zuzuziehen sind, haben sich die Kreisschulinspektoren
besonders davon zu überzeugen, ob und in welchem Maße die durch die
1) Wegen der Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen bis zu 9 Mark vgl. Anm. 1 zu § 4 der
Dienstanweisung für die Kreisschulinsp. im Hauptamt.
2) Vgl. III Ausfühzrungsanw. zum Vu G. vom 6. XI. 1907.
Engel, Gesetze u. Verordn. f. d. Schulw. im R.-B. Breslau. 2