Contents : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

III.  Dienstanweisungen.  17

b)  Spezialakten  über  jede  Schule,
c)  Personalakten  über  jeden  Lehrer,
d)  ein  Aktenrepertorium

enthalten.

Anm.  1)  Bei  längerer  Vertretung  ist  die  Dienstaufwandsentschädigung  oder  ein  Teil  derselben  dem
Vertreter  zu  zahlen;  bei  Verwaltung  erledigier  Stellen  ist  sie  in  voller  Höhe  dem  Vertreter  anzuweisen.
ME.  11.  V.  1906.  U  III  "8  963.  —  2)  Wenn  bei  der  endgältigen  Anstellung  ein  Kreisschulinspektor,
der  bisher  nicht  im  Staatsdienst  gestanden  hat,  nach  &  7  des  Ges.  v.  24.  II.  1877  Umzugskostenvergütung
beantragt,  so  ist  an  den  Minister  zu  berichten.  Erstattung  von  Wohnungemiete  kommt  nicht  in  Frage.
ME.  ö.  VII.  1912.  U  III  B  449.

b.  Dienstanweisung  für  die  Kreisschulinspektoren  im  Nebenamt.
Verf.  vom  13.  III.  1889.  II  V  93.

Im  Anschluß  an  die  für  die  ständigen  Kreisschulinspektoren  des  Regierungsbezirks
Breslau  erlassene  Dienstinstruktion  vom  20.  II.  1875  wird  für  die  nebenamtlichen  Kreisschulinspektoren
  desselben  Bezirls  nachstehende  Geschäftsanweisung  erlassen.

81.  Die  in  Gemähbeit  des  Schulaufsichtsgesetzes  vom  11.  III.  1872  (GS.  S.  183)
ernannten  Kreissch  ulinspektoren  üben  ihr  Amt  im  Auftrage  des  Staates  aus.  Sie  sind
als  Organe  der  ihnen  vorgesetzten  Königlichen  Regierung  dazu  berufen,  die  Aufsicht  über
die  ihnen  unterstellten  Schulen  zu  führen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  in  Betreff
dieser  Schulen  ergangenen  Gesetze  und  Verordnungen  zur  Ausführung  kommen.

32.  Den  Kreisschulinspektoren  liegt  es  ob,  die  Schulen  ihres  Amtskreises  in  allen
inneren  und  äußeren  Angelegenheiten  zu  pflegen;  sie  haben  zu  diesem  Zwecke  sich  in  beständiger
  und  genauer  Kenntnis  von  dem  Zustande  der  Schulen  zu  erhalten,  auf  deren
gedeihliche  Förderung  nach  besten  Kräften  hinzuwirken  und,  wenn  sie  auf  Schäden  und
Mängel  stoßen,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen  dieselben  selbst  zu  beseitigen
oder  die  erforderlichen  Anträge  bei  der  vorgesetzten  Behörde  zu  stellen.

53.  Die  Kreisschulinspektoren  haben  das  amtliche  und  außeramtliche  Verhalten
der  ihnen  unterstellten  Lehrer  und  Lehrerinnen  zu  überwachen.  Sie  sind  berechtigt,
denselben  Warnungen  und  Verweise  zu  erteilen;  wo  das  aber  nicht  ausreichend  erscheint,
sind  sie  verpflichtet,  den  Sachverhalt  der  Königlichen  Regierung  vorzutragen1).

84.  Die  Aufsicht  der  Kreisschulinspektoren  erstreckt  sich  auch  auf  die  amtliche  Wirksamkeit
  der  Ortsschulinspektoren;  es  steht  ihnen  die  Befugnis  zu,  denselben  Anweisungen
zu  erteilen  und  Vorhaltungen  zu  machen.

§5.  Die  Kreisschulinspektoren  sind  berechtigt,  falls  ausreichende  Vertretung  sicher
gestellt  ist,  einem  Lehrer  Urlaub  bis  zu  14  Tagen  zu  erteilens?).

Bei  Erkrankung  und  sonstiger  Behinderung,  sowie  im  Falle  des  Todes  eines  Lehrers
haben  die  Kreisschulinspektoren  für  eine  geeignete  Stellvertretung  Sorge  zu  tragen  und
darüber  in  Todesfällen,  sowie  falls  die  Krankheit  oder  sonstige  Behinderung  des  Lehrers
voraussichtlich  länger  als  14  Tage  dauern  wird,  sofort  an  die  Königliche  Regierung  zu
berichten.

86.  Die  Wirksamkeit  der  Kreisschulinspektoren  muß  sich  möglichst  auf  eigene  Anschauung
  gründen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  sie,  abgesehen  von  dem  durch  besonders
hervortretendes  Bedürfnis  veranlaßten  Besuche  von  Schulen,  jährlich  wenigstens  einmal
jede  der  ihnen  unterstellten  Schulen  und  Schulklassen  eingehend  zu  revidieren.

Bei  ihren  Revisionen,  zu  denen,  soweit  irgend  tunlich,  der  Ortsschulinspektor,  sowie
der  Dominialbesitzer  und  die  Ortsschulbehörde  zuzuziehen  sind,  haben  sich  die  Kreisschulinspektoren
  besonders  davon  zu  überzeugen,  ob  und  in  welchem  Maße  die  durch  die

1)  Wegen  der  Befugnis  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  bis  zu  9  Mark  vgl.  Anm.  1  zu  §  4  der
Dienstanweisung  für  die  Kreisschulinsp.  im  Hauptamt.
2)  Vgl.  III  Ausfühzrungsanw.  zum  Vu  G.  vom  6.  XI.  1907.

Engel,  Gesetze  u.  Verordn.  f.  d.  Schulw.  im  R.-B.  Breslau.  2