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wodurch die Ehe der Geistlichen verboten wurde. Allin alle.
Jahre eine neue Synode, neue Gesetze! und keins wurde gebalren;
oder man schränkte das Verbot darauf ein, daß der
Geistliche, der bei Anfang des Amts noch kein Weib hatte,
sich nicht verheirathen solle, oder daß der Geisiliche nicht zu
höheren Graden vorrücken sollte, der geheirathet hätte. Gregor
dagegen beharrte ganz darauf, daß alle Geistliche ohne Unterschied
frei von aller ehelichen Verbindung leben sollten. Ob
dieß gerade eine politische Idee war, oder vielleicht bloß Ueberrest
von seinen Mönchs-Ideen, läßt sich nicht ausmachen. So
viel ist gewiß: In seinen Briefen, wo er sich sonst freimüthig
herausläßt, gibt er nicht den geringsten Wink, sondern sagt
nur, daß selbst die Priester des alten Testaments, wenn sie
den Dienst im Tempel gehalten hätten, sich aller ehelichen.
Vermischung hätten enthalten müssen; wie viel mehr die christlichen
Geisilichen!
Die Hauptthat der Regierung Gregors ist aber fünftens
die Investiturstreitigkeit. Bis auf die Zeiten
Gregors giag es bei dem Tode eines Bischofs und der Besetzung
des Bisthums ohne allen Streit ab, auf folgende Arr.
Man gab dem Kaiser oder Könige Nachricht von dem Tode
desselben. Der Gouverneur, wohin das Bisthum gehörte,
nahm Stab und Ring des Bischofs zu sich, damit nicht
wider den Willen des Kaisers ein Bischof consecrirt werden
konnte. Der Kaiser oder der König erlaubte die Wahl eines
neuen Bischofs und schickte Commissarien zu derselben. War
der Bischof ihm anständig, so belehnte er ihn mit allen den
Gütern, die die Kirche des Bisthums von dem Kaiser zum
Lehn hatte. In den ältesten Zeiten war es nicht gewöhnlich,
daß die Investitur durch Uebergebung des Stabes und Ringes
geschah; oft durch Uebergebung einer Schrifr, ofe durch
einen Handkuß oder Scepterschlag. Erst, wie die Geistlichen