Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  77.  1091

b.  Realprogymnasien.

 

I.  Königreich  Württemberg.  Ettlingen:  Realpraumnastum  (verbunden  mit
:  ·  si  bunden  mit  Real-  ealschule),  ·
Aalen:  “—  (verbunden  mit  Rea  görrach:  Realproymnasium  (verbunden  mit
Böblingen,  Gymnasium),
Calw,  Mosbach,  »
Cannstatt:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Waldshut:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),y  Realschule).“)  1
Geislingen,  .  «
Heidenhgeim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  III.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelit.
Realschule),  Schönberg:  Realschule.
Nürtingen.  IV.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
II.  Großherzogtum  Baden.  Frankenhausen,
Durlach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Rudolstadt:  Realprogymnasium  (dem  Gymnasium
Gymnasium),  #  angeschlossen).
c.  Realschulen.
I.  Königreich  Württemberg.  III.  Großherzogtum  Hessen.)
Aalen:  #Realschule  (verbunden  mit  Realprogym-  Alzey:  Flrae  (verbunden  mit  Progymniasium),
  «.  ’  -  «
Biberach:1«Realschule(verbunden1nitProgym-  Bingen:  werahre  (verbunden  mit  Progym-.
  .  nasium),  .  Bugbach,  U
Heidenheim:  iRealschule  (verbunden  mit  Realn:Dieburg:Realschulabteilungder  höheren  Bürger-.
  progymnasium),  schule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Rottweil.  Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

II.  Großherzogtum  Baden.  ##Gernsheim,
(Bruchsal,  Groß-Umstadt:  Reals  chule  (verbunden  mit  LandfEttlingen:
  1-Realschule  (verbunden  mit  Real-  „Michelstadt  wirtschaftsschule),
progymnasium),  8  ,
sKarlsruhe,  EW½  Ber
Mannheim:  Lessingschule,  p  g.
Realschule  (verbunden  mit  Real-  IV.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
gymnasium),  Neustrelitz.
Offenburg,  V.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Singen:  Realschule  (verbunden  mit  Real=  Sonneberg.2)
.,  progymnasium),  ,  VI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Weinheim:  Realschule  (verbunden  mit  Real-  Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
gymnasium).  Realschule  beim  Doventore.

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1909/10.  #-7
verli  8  Die  bezügliche  Berechtigung  ist  dem  Realprogymnasium  Mosbach  bereits  vom  Jahre  1907  einschließlich  ab
lehen  worden.
8)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Schuljahr  1907/08  einschließlich  ab.
4)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  des  sechsten  Jahrganges
(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungeschein
  zum  einjährig=  freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haden  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren
Bestimmung  mil  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.
5,  Solche  Schuler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  des  sechsten  Jahrganges  (der
Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsein
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen.