Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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K.  5.

An  jedem  Erpedieioneage  muß  der  Cassirer  sein  Cassenbuch  abschließen,  und  einen
Auszug  daraus,  worin  Einnahme  und  Ausgabe  gehörig  zusammengezogen  und  verglichen
ist,  fertigen,  welcher  von  dem  Buchhalker  unkersuch",  und  als  mit  dem  Haupbbuche  einstimmend
  attestire  wird.  ·

5»6.

Die  Erpedition  ist  allezeit  Montags,  Dienstags,  Donnerstags  und  Freitags,  mit
Ausschluß  der  Feiertage,  Vormittags  von  8  bis  12,  und  Nachmittags  von  2  bis  6
Uhr  geoͤffnet.

ß.  7.

Der  Fonds  fuͤr  das  Leihhaus  wird  zuerst  durch  Uibernahme  der  bei  der  Sparcasse
eingehenden  Gelder,  gegen  Verzinsung  mit  4  vom  Hundert,  herbeigeschafft;  so  weit  aber
diese  Gelder  nicht  hinreichen,  schießt  entweder  der  Magistrat  das  benoͤthigte  Geld,  gegen
gleichmaͤßige  Verzinsung,  vor,  oder  man  creirt  auf  den  Inhaber  lautende,  von  dem  obrig—
keitlichen  Deputirten,  und  ausserdem  von  dem  amtfuͤhrenden  Buͤrgermeister  und  dem
Oberstadtschreiber  zu  vollziehende  zinsbare,  auf  halbjährige  Kündigung  zahlbare  teihhaus-Obligationen.


2)*

Als  Pfänder  werden  bei  dem  teihhause  angenommen:  Juwelen,  Perlen,  Uhren  und
andre  Pretiosen,  Gold=  und  Silbergeschirr,  Medaillen,  Kupfer,  Messing,  Zinn,  Porzellaine,
  Spien,  goldne  und  silberne  Tressen,  seidne,  wollene  und  leinene  Zeuge,  Betten,
  gute  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  andere  anständige  bewegliche  Sachen,  über  deren
Annehmbarkeit  im  Zweifel  der  Deputirke  entscheide.  Bücher,  Gemälde,  Kupferstiche,
bölzerne  Gerärhschaften  und  Documenke,  so  wie  Gegenstände  von  ganz  geringem  Werthe,
werden  gar  nicht  angenommen.

.  9.

Die  dargebotenen  Pfänder  werden  von  den  verpflichteten  Tarakoren  gewürdere,  und
es  wird  auf  Pretiosen  3  bis  :,  auf  Metalle  3,  auf  seidene,  wollene,  leinene  Zeuge,
Kleidungsstücke  und  Wäsche  7.,  auf  andere  Gegenstände  aber,  als  die  genannten,  in  der
Regel  3  des  Taxrwerthes  gellehen.  Uiber  200  ehl.  —  —  wird,  ohne  besondere  Resolution
  des  Depu-irken,  niche  auf  einmal  an  eine  Person  ausgellehen,  und  nie  auf  ein

Pfand  unrer  einem  Thaler,  wie  denn  überhaupt  die  Summe  des  Anlehns  stets  in  ganzen
  Thalern  aufgeben  muß.