XIV. Brandstiftung. — XV. Strafbarer Eigennutz. 197
XV. Strafbarer Eigennutz.
56. Unerlaubte Ausspielung;
Beihilfe dazu.
§§ 286, 49 d. Str. G. Bs.
57. Vereitelung der
Zwangsvollstreckung;
Strafantrag.
§ 288 d. Str.G. Bs.
Leipzig, den 4. Januar 1905.
Inhaltlich des beifolgenden Zeitungsinserates,
welches in den heutigen Nummern der Leipziger
Tageblätter abgedruckt ist, kündet der
am 12. Mai 1860 in Zwickau geborene Kaffehändler
Otto Ferdinand Stürmer,
hier Peterstraße 21, III,
an, daß er in seinem im Parterre desselben Hauses
befindlichen Verkaufsladen gegenwärtig 300 Pakete
Kaffee, je 1 Pfund enthaltend, aufgestellt habe, in
deren 5 je eine gedruckte Anweisung auf eine vernickelte
Kaffeekanne im Werte von 5 Mark enthalten
sei, welche von ihm den Käufern der betreffenden
Pakete gratis geliefert werde.
Da es hierbei lediglich vom Zufall abhängt,
welcher Kaffeekäufer eine Kaffeekanne erwerben soll,
so wird wegen unerlaubter Ausspielung nach § 286
d. Str. G. Bs. Anzeige erstattet. Die für die Inserate
der betreffenden Leipziger Tageblätter verantwortlichen
Redakteure dürften sich der Beihilfe schuldig gemacht
haben. Aorhalt ist Stürmer nicht getauworden.
Stralsund, den 17. November 1904.
Der hier Geiststraße 13 wohnhafte Spediteur
Albrecht Krohner zeigte gestern vormittag 10 Uhr
folgendes an.
Er habe gegen den
am 4. Juni 1859 in Görlitz geborenen
Kaufmann Heinrich Artur Paulig,
hier Frankenwallstraße 27 wohnhaft,
für einen ihm am 28. März d. J. von der hiesigen
Schillstraße 18 nach seiner jetzigen Wohnung besorgten
Möbeltransport 68 Mk. 50 Pfg. zu fordern und,
weil Paulig trotz wiederholter Mahnung und Gestundungserteilungen
nicht bezahlt habe, am 10. d. M.