Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XIV.  Brandstiftung.  —  XV.  Strafbarer  Eigennutz.  197

XV.  Strafbarer  Eigennutz.

56.  Unerlaubte  Ausspielung;
  Beihilfe  dazu.
§§  286,  49  d.  Str.  G.  Bs.

57.  Vereitelung  der
Zwangsvollstreckung;
Strafantrag.
§  288  d.  Str.G.  Bs.

Leipzig,  den  4.  Januar  1905.

Inhaltlich  des  beifolgenden  Zeitungsinserates,
welches  in  den  heutigen  Nummern  der  Leipziger
Tageblätter  abgedruckt  ist,  kündet  der

am  12.  Mai  1860  in  Zwickau  geborene  Kaffehändler
Otto  Ferdinand  Stürmer,
hier  Peterstraße  21,  III,

an,  daß  er  in  seinem  im  Parterre  desselben  Hauses
befindlichen  Verkaufsladen  gegenwärtig  300  Pakete
Kaffee,  je  1  Pfund  enthaltend,  aufgestellt  habe,  in
deren  5  je  eine  gedruckte  Anweisung  auf  eine  vernickelte
  Kaffeekanne  im  Werte  von  5  Mark  enthalten
  sei,  welche  von  ihm  den  Käufern  der  betreffenden
  Pakete  gratis  geliefert  werde.

Da  es  hierbei  lediglich  vom  Zufall  abhängt,
welcher  Kaffeekäufer  eine  Kaffeekanne  erwerben  soll,
so  wird  wegen  unerlaubter  Ausspielung  nach  §  286
d.  Str.  G.  Bs.  Anzeige  erstattet.  Die  für  die  Inserate
der  betreffenden  Leipziger  Tageblätter  verantwortlichen
Redakteure  dürften  sich  der  Beihilfe  schuldig  gemacht
  haben.  Aorhalt  ist  Stürmer  nicht  getauworden.


Stralsund,  den  17.  November  1904.

Der  hier  Geiststraße  13  wohnhafte  Spediteur
Albrecht  Krohner  zeigte  gestern  vormittag  10  Uhr
folgendes  an.

Er  habe  gegen  den

am  4.  Juni  1859  in  Görlitz  geborenen
Kaufmann  Heinrich  Artur  Paulig,
hier  Frankenwallstraße  27  wohnhaft,
für  einen  ihm  am  28.  März  d.  J.  von  der  hiesigen
Schillstraße  18  nach  seiner  jetzigen  Wohnung  besorgten
Möbeltransport  68  Mk.  50  Pfg.  zu  fordern  und,
weil  Paulig  trotz  wiederholter  Mahnung  und  Gestundungserteilungen
  nicht  bezahlt  habe,  am  10.  d.  M.