Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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8  6.

Die  im  Fürstenthume  zugelassenen  Versicherungsgesellschaften  sind  durch  die  Einschätzungslommissionen
  derjenigen  Orte  beziehungsweise  (wenn  es  sich  um  Einkommensleuern  zweiter  Abtheilung
handelt)  derjenigen  Bezirke  zur  Einkommensteuer  einzuschätzen,  in  denen  die  betreffenden  Agenten
ihren  Wohnsitz  haben.

st  eine  Versicherungsgesellschaft  an  mehreren  Orten  beziehungsweise  in  mehreren  Vezirken
des  Fürstenihums  durch  Agenten  vertreten,  so  wird  die  Veranlagung  in  allen  diesen  Orlen  oder
Bezirken  gleichzeilig  erfolgen  müssen,  demnächst  aber  in  die  Wahl  der  Gesellschaft  zu  siellen  sein,
an  welchem  Orle  sie  die  Steuer  für  den  Gesammibetrag  entrichten  will.

Die  auf  Gegenseiligkeit  beruhenden  Versicherungsgesellschaften  bleiben  von  der  Steuer  befreil.

Konsunwereine  sind  der  Besleuerung  auch  dann  unterworfen,  wenn  ihre  Thäligkeit  auf  die
Mitglieder  sich  beschränkt.

§  .

Die  in  8  3  des  Reichsgesehes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870
enthaltene  Bestimmung,  daß  der  Betrieb  eines  Gewerbes  nur  von  demjenigen  Bundesstaate  besteuert
werden  darf,  in  welchem  das  Gewerbe  betrieben  wird,  hat  ausschließlich  solche  Gewerbetreibende  im
Auge,  deren  Thäligkeit  eine  selbstständige,  für  eigene  Rechnung  geführte  ist.

Die  Besteucrung  des  Arbeitseinkommens  der  Gewerbsgehilfen  und  Fabrikarbeiter  dagegen
richtet  sich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  in  §§  1  und  2  des  gedachten  Reichsgesetzes.  Deshalb
sind  3.  B.  die  im  Besitze  der  diesseitigen  Staatsangehörigkeit  bejindlichen  Maurer-,  Zimmer=  und
Schieferdeckergesellen,  welche  in  den  Sommermonaken  unker  Zurücklassung  ihrer  Familien  auswärts
auf  Arbeit  gehen,  nach  ihrem  gesammten  Arbeitscinkommen  zur  diesseitigen  Steuer  heranzuziehen,
während  sie  in  den  anderen  Staaten  hinsichllich  dieses  Einkommens  auf  Freiheit  von  den  direkten
Staatssienern  Anspruch  haben.

Umgelehrt  sind  verheiratheie  Gewerbegehilsen  und  Fabrikarbeiler,  welche  im  Fürstenihume
Arbeit  nehmen,  aber  in  einem  audern  Bundesstaate  die  Staalsangehörigkeit  besitzen  und  daselbst
eine  Wohnung  für  ihre  Familie  inne  behalten,  wegen  ihres  Arbeilseinkommens  nicht  mil  diesseitiger
Einkommenstener  zu  belegen.

88.

Alle  bei  dem  Heere  oder  bei  den  Landwehrstämmen  in  Reihe  und  Glied  befindlichen  Unteroffiziere
  und  genieinen  Soldaten  sind  im  Betresf  ihrer  Löhnungen  und  sousligen  Diensibezũge  sieuerfrei;
  dasselbe  gilt  von  den  Lazarethaufsehern  und  anderen  Militärpersonen,  welche  dem  Range  nach
den  Unteroffizieren  yleichstehen,  sowie  von  den  Offizierburschen.

Dagegen  kommt  den  Offizieren  und  den  ihnen  im  Range  gleichstehenden  Zahlmeisiern,  ingleichen
  den  Büchsenmachern  und  auderen  Milikärbeamten  ein  solcher  Anspruch  auf  Steuersreiheit
nicht  zu.

Militär-Guadengehaltsempfänger  (Invaliden,  Hinterbliebene  der  vor  dem  Feinde  gefallenen
Soldaten  u.  s.  w.)  sind  steuerfrei,  wenn  sie  außer  der  Militärpension  kein  anderes  sleuerpflichliges
Einkommen  beziehen;  im  entgegengesehten  Falle  ist  bei  Festsiellung  ihres  Steuersahes  auch  der
Militär.Gnadengehalt  mit  in  Anrechnung  zu  bringen.

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