Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

244  Beilage  IV.

BEILAGE  IV.*)
Der  Norddeutsche  Bund.

Der  Norddeutsche  Bund  hat  seine  Gestaltung  unter
dem  Einflusse  thatsächlicher  Ereignisse  und  Machtverhältnisse
  erhalten;  man  kann  sagen,  dass  er  eine  rechtliche
  Formulirung  der  politischen  Verhältnisse  darstellt,
wie  sie  die  Ereignisse  des  Jahres  1866  geschaffen  hatten.
Damit  soll  ausgesprochen  werden,  dass  bei  seiner  Begründung
  weniger,  als  es  vielleicht  sonst  bei  der  Bildung
solcher  Gesammtstaatsverhältnisse  der  Fall  zu  sein  pflegt,
theoretische  Normalmaasse  angelegt  worden  sind,  dass
man  sich  mehr  nur  von  dem  Eindrucke  der  Thatsachen
hat  führen  lassen.  Es  ist  natürlich,  dass  das  ın  solcher
Weise  zu  Stande  Gekommene  der  wissenschaftlichen
Bestimmung  Schwierigkeiten  entgegensetzt;  indessen
bleibt  zu  bedenken,  dass  der  praktische  Werth  staatlicher
  Bildungen  nicht  durchaus  von  ihrer  theoretischen,
Planmässigkeit  abhängig  ist.

Wer  aber  auch  immer  an  die  rechtliche  Beurtheilung
solcher  gesammtstaatlichen  Erscheinungen  unserer  Zeit
herantritt,  trägt  die  Vorstellung  in  sich,  dass  es  sich


*)  Der  Inhalt  dieser  im  Jahre  1868  geschriebenen  Beilage  ist
durch  die  Gründung  des  Deutschen  Reichs  und  den  Eintritt  der
süddeutschen  Staaten  in  letzteres  antiquirt.  Ich  glaube  sie  aber
doch  auch  in  diese  Auflage  und  zwar  im  Wesentlichen  unverändert
  aufnehmen  zu  sollen,  da  sie  inzwischen  vielfach  berücksichtigt
  worden  ist,  und  ihre  Grundgedanken  immerhin  auch  für
das  Deutsche  Reich  verwendbar  bleiben.