290
Sie beträgt bei einem Gegenstande im Werte bis 20 4
einschließliggggg 1,00 M
von mehr als 20 J" bis 50 M einschließlich 19,50 7
von mehr als 50 M bis 100 M einschließlich 309,00 7
Die ferneren Wertklassen steigen um je 100 J/, die Gebühren
um je 3 M. Die höchste Gebühr beträgt 30 M.
Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen setzt das Gericht
den Wert des Streitgegenstandes nach festem Ermessen fest.
Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder durch
eine auf grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der
Klage erlassene Entscheidung erledigt, ohne daß eine mündliche
Verhandlung vorhergegangen war, so wird eine Gebühr in Höhe
der Hälfte der oben bezeichneten Sätze erhoben.
Wird zur Beilegung des Rechtsstreits ein Vergleich aufgenommen,
so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch wenn eine
mündliche Verhandlung vorausgegangen war.
Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. Für Zustellungen
werden bare Auslagen nicht erhoben.
Im übrigen findet die Erhebung der Auslagen nach Maßgabe
des § 79 Gerichtskosten-Gesetzes siatt. Der 8 2 daselbst
findet Anwendung.
Dritter Abschnitt.
§ 31.
Gutachten und Anträge des Kaufmannsgerichts.
K. G. G. 818.
Das Kaufmannsgericht ist verpflichtet, auf Ersuchen von
Staatsbehörden oder des Magistrats Gutachten über Fragen abzugeben,
die das kaufmännische Dienst= oder Lehrverhälmis betreffen.
Das Kaufmannsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten
Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden
und an die gesetzgebenden Körperschaften des Staates
oder des Reichs zu richten.
8 32.
über die vorbezeichneten Anträge und Gutachten beschließt
unter Leitung des Vorsitzenden die Gesamtheit der Beisitzer (Gesamtkaufmannsgericht).
·
In der betreffenden Sitzung muß mindestens die Hälfte der
Beisitzer anwesend sein.
Das Kaufmannsgericht kaun die Vorbereitung der Auträge
und Gutachten einem Ausschuß übertragen. Der Ausschuß von