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Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde verwerfen, die Entscheidung des Landgerichts
ändern oder die Einleitung des Disziplinarstrafverfahrens beschließen. Hat nur der Notar
die Beschwerde eingelegt, so kann das Beschwerdegericht die Ordnungsstrafe nicht erhöhen.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Artikel 82.
Der Vollzug der im Ordnungsstrafverfahren verhängten Warnung erfolgt durch den
Präsidenten des Landgerichts. Die Vollstreckung der Geldstrafen geschieht nach den Vorschriften
der Civilprozeßordnung. Der Staatsanwalt hat auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber
des Landgerichts ertheilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen
Ausfertigung der Urtheilsformel die Beitreibung der Geldstrafe zu erwirken.
Artikel 83.
Für die Entscheidungen im Disziplinarstrafverfahren sind die nach dem Gesetze vom
26. März 1881 errichteten Disziplinargerichte zuständig. In erster Instanz entscheidet die
Disziplinarkammer als Notariatsdisziplinarkammer, in zweiter Instanz der Disziplinarhof
als Notariatsdisziplinarhof.
Artikel 84.
Die Vorschriften der Artikel 12 bis 50, des Artikel 52 Abs. 1, des Artikel 54
Abs. 2 bis 6, der Artikel 55, 56, 58 des Gesetzes vom 26. März 1881 finden auf
das Disziplinarstrafverfahren entsprechende Anwendung.
Für die Einreichung der Schriftsätze zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung
bestehen keine Fristen. Die Akten werden alsbald nach Ablauf der Frist für die
Anmeldung der Berufung an den Disziplinarhof eingesendet.
Ist die Berufung nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt, oder ist eine Rechtfertigung
überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urtheils als augefochten.
Artikel 85.
Findet die Disziplinarkammer oder der Disziplinarhof bei der Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens, daß nur für die Annahme eines minder erheblichen Dienstvergehens
hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, so ist die Sache an das Landgericht zu
verweisen. Gegen den Beschluß der Disziplinarkammer auf Verweisung an das Landgericht
steht dem Staatsanwalte die Beschwerde an den Disziplinarhof zu. Das Landgericht
hat nach Maßgabe des Artikel 80 zu verfahren und hiebei die Anschauung, daß
kein erheblicheres Dienstvergehen vorliegt, seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Findet die Disziplinarkammer oder der Disziplinarhof auf Grund der Hauptverhandlung,
daß nicht eine Disziplinarstrafe, sondern nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen