Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Das  Beschwerdegericht  kann  die  Beschwerde  verwerfen,  die  Entscheidung  des  Landgerichts
ändern  oder  die  Einleitung  des  Disziplinarstrafverfahrens  beschließen.  Hat  nur  der  Notar
die  Beschwerde  eingelegt,  so  kann  das  Beschwerdegericht  die  Ordnungsstrafe  nicht  erhöhen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Artikel  82.

Der  Vollzug  der  im  Ordnungsstrafverfahren  verhängten  Warnung  erfolgt  durch  den
Präsidenten  des  Landgerichts.  Die  Vollstreckung  der  Geldstrafen  geschieht  nach  den  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung.  Der  Staatsanwalt  hat  auf  Grund  einer  von  dem  Gerichtsschreiber
  des  Landgerichts  ertheilten,  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit  versehenen
Ausfertigung  der  Urtheilsformel  die  Beitreibung  der  Geldstrafe  zu  erwirken.

Artikel  83.
Für  die  Entscheidungen  im  Disziplinarstrafverfahren  sind  die  nach  dem  Gesetze  vom
26.  März  1881  errichteten  Disziplinargerichte  zuständig.  In  erster  Instanz  entscheidet  die
Disziplinarkammer  als  Notariatsdisziplinarkammer,  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof
als  Notariatsdisziplinarhof.

Artikel  84.

Die  Vorschriften  der  Artikel  12  bis  50,  des  Artikel  52  Abs.  1,  des  Artikel  54
Abs.  2  bis  6,  der  Artikel  55,  56,  58  des  Gesetzes  vom  26.  März  1881  finden  auf
das  Disziplinarstrafverfahren  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Einreichung  der  Schriftsätze  zur  Rechtfertigung  und  Beantwortung  der  Berufung
  bestehen  keine  Fristen.  Die  Akten  werden  alsbald  nach  Ablauf  der  Frist  für  die
Anmeldung  der  Berufung  an  den  Disziplinarhof  eingesendet.

Ist  die  Berufung  nicht  auf  bestimmte  Beschwerdepunkte  beschränkt,  oder  ist  eine  Rechtfertigung
  überhaupt  nicht  erfolgt,  so  gilt  der  ganze  Inhalt  des  Urtheils  als  augefochten.

Artikel  85.

Findet  die  Disziplinarkammer  oder  der  Disziplinarhof  bei  der  Entscheidung  über  die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  daß  nur  für  die  Annahme  eines  minder  erheblichen  Dienstvergehens
  hinreichende  Anhaltspunkte  vorliegen,  so  ist  die  Sache  an  das  Landgericht  zu
verweisen.  Gegen  den  Beschluß  der  Disziplinarkammer  auf  Verweisung  an  das  Landgericht
  steht  dem  Staatsanwalte  die  Beschwerde  an  den  Disziplinarhof  zu.  Das  Landgericht
  hat  nach  Maßgabe  des  Artikel  80  zu  verfahren  und  hiebei  die  Anschauung,  daß
kein  erheblicheres  Dienstvergehen  vorliegt,  seiner  Entscheidung  zu  Grunde  zu  legen.

Findet  die  Disziplinarkammer  oder  der  Disziplinarhof  auf  Grund  der  Hauptverhandlung,
  daß  nicht  eine  Disziplinarstrafe,  sondern  nur  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen