Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Damit  aber  bei  der  Verschiedenheit  der  Examinatoren  nicht  eine  Ungleichheit  in  den
Pruͤfungen  Statt  finde:  so  hat  das  Medicinal-Departement  in  Baͤlde  sich  uͤber  ein  Exami—
nations-Schema  zu  vereinigen,  und  es  den  eraminirenden  Mitgliedern  des  Departements  zuzustellen,
  welche  sodann  in  dem  auszufertigenden  Zeugniß  zu  bemerken  haben,  in  welchen
Fächern  der  Eraminatus  Kenntnisse  gezeigt  habe  oder  nicht?  Eben  dieß  wollen  Wir  in  Ansehung
  der  hienach  weiter  vorkommenden  Prüfungen,  von  deren  Einrichtung  sich  das  Medicinal=
  Departement  in  Kenntniß  sezen  muß,  verordnet  haben.

Wenn  der  Eraminatus  bei  der  Prüfung  hinlängliche  Kenntnisse  gezeigt  hat,  so  wirb
ihm  die  venia  practicandi  von  dem  Medicinal-Departement  ertheilt,  und  derselbe  beeidigt,
auch  dem  Magistrat  des  Orts,  wo  er  sich  niederlassen  wird,  hievon  Nachricht  gegeben.

Es  sind  hiebei  vorzüglich  die  Practikanten,  jedech  ohne  allen  Zwang  zu  veranlassen,
daß  sie  in  solchen  Gegenden  ihren  Aufenthalt  nehmen,  wo  es  noch  an  einer  hinlänglichen
Anzahl  von  Aerzten  fehlt,  auch  hat  ein  Practikus,  wenn  er  seinen  Aufenthaltsort  wieder
verlassen  will,  hievon  zuvor  dem  Medicinal-Departement  die  Anzeige  zu  machen.

X.  5.

In  der  Regel  soll  jeder  vorher.  ehe  er  auf  ein  Physikat  befördert  werden  kann,  wenigstens
  Ein  Jahr  lang  ausübender  Arzt  gewesen  seyn,  und  in  dieser  Zeit  alle  halbe  Jahre
an  das  Medicinal-Departement  ein  Specimen  einsenden,  welches,  wenn  nicht  bestimmt  etwas
  anders  vorgeschrieben  wird,  zwei  bis  drei  Kranken-Geschichten  von  Personen,  die  er  behandelt
  hat,  mit  Anführung  der  Kurmethode  ,  und  der  Gründe  des  hiebei  beobachteten  medieinischen

  Verfahrens)  enthalten  soll,  um  hienach  über  die  Fähigkeit  eines  solchen  prakticirenden
  Arztes  zu  Versehung  eines  Phystkats  utheilen  zu  koͤnnen.

Wenn  ein  erledigtes  oder  neuerrichtetes  Physikat  zu  ersezen  ist:  so  haben  die  Dienst-Bewerber
  ihre  Bittschriften  an  das  Königl.  Medicinal-Departement  einzureichen,  welches
sich  hierüber  in  einem  -  durch  den  Minitrer  des  Innern  Uns  vorzutragenden  Anbringen  gutächtlich
  äußern,  und  vornemlich  auf  solche  Aerzte  Rüksicht  nehmen  wird,  die  «

1)  iu  der  Pruͤfung  nicht  bloß  ganz  gewoͤhnliche,  sondern  vorzuͤgliche  Kenntnisse,  sowohl
in  den  Haupt=  als  in  den  Vorbereitungs=  und  Hölfs-Wissenschaften,  besonders  auch
in  der  polizeilichen  und  gerichtlichen  Arzueikunde,  gezeigt,

2)  wenigstens  ein  Jahr  lang  practicirt,  *14

3  durch  die  eingesandten  Specimina  Beweise  von  Fleiß  und  Application  gegeben,  und  sich

4)  auch  durch  sittliches  Betragen  einen  guten  Ruf  erworben  haben.

S.  7.  #
Diefenigen,  welche  in  der  Wundarzneikunst  einen  vollständigen  Unterricht  auf  einer
Universttät  gehabt,  eine  Dissertation  über  ein  chirurgisches  Thema  geschrieben,  und  den  gradum
  eines  TDoctoris  Chirurgiae  erlangt  haben,  sind  von  tnedicinisch-#hirurgischen  Miegliedern
des  Departements  zu  prüsen.  Bei  bewiesener  Tüchtigkeit  ist  ihnen  die  Erlaubniß  zur  Chirurgischen
  Praxis  zu  ertheilen,  ohne  daß  sie  bei  einer  Barbier-Lade  das  Meister-Recht  zu  fuchen,
  oder  wit  der  Zunft  sich  in  eine  Verbindung  einzulassen  nöthig  hätten.  #
Die  Behandlung  bios  chirurgischer  Fälle  bleibt  den  Doctoribs  Chirurgias  zwar  über-