114 Zur Anwendung des Art. 28 F. 0
er Beamten in der Regel nur vom kompetenten
Richter verfügt werde, auch die Dienstesentsetzung
mit Unehre (Cassation, Deposition, Amotion),
wie die Degradation der Beamten, wohl ohne Richterspruch
nicht statthaft sei, wenigstens bei erblichen
oder titulo oneroso erworbenen Aemtern, und wenn
„Pacta und Capitulationes“ entgegenständen.
Spä ere Hofreskripte erklärten indessen die Amoliones,
Suspensiones und Restitutiones der
Beamten für „lauter landesherrliche Reservata“,
und die Beamten-Abstellung wie die Aufstellung
fü- „eine bloße Gnade und willkührliche Sache.“
Sign. Int. vom 27. Juni 1770; Resc. Ser. vom
2 Aug. 1784.
Unter diesen Verhältnissen wurde natürlich die
ensionirung der Beamten und ihrer Hinterlassenen
als reiner Gnadenakt betrachtet und behandelt. Entlassene
Beamte kommen als Emeriti und Jubilirte
vor, ohne daß ersichtlich wäre, nach welchen
Grundsätzen in dieser Beziehung verfahren wurde.
Vgl. B. Kreittmayr 1. c. Hofr. Ord. Art. 2
§. 7 Art. 9 §.4 C. jud. Cap. 1 S. 12 et
in not.
Die Wittwen verdienter Beamten erhielten,
neben Beibehaltung von Rang und Ehren, ein
Gnadengeld, so lange sie im Lande und im Wittwenstande
blieben, oder man gestattete denselben
bei Landdiensten den Vorschlag eines tauglichen
Amtenachfolgers.
B. Kreittmayr l. c. Döllinger Verord.
Samml. Band 17 I. Abth. Nr. 1105—1107.
Uebrigens bestand ein Pensionsregulativ von
1750, welches jedoch nur auf die Wittwen, nicht
auf hinterlassene Kinder sich bezog und dessen Inhalt
nicht näher bekannt ist, da man dasselbe in
späteren Gesetzen nur im Allgemeinen angeführt findet,
was insbesondere mehrfach in dem Pensions-