Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

114  Zur  Anwendung  des  Art.  28  F.  0

er  Beamten  in  der  Regel  nur  vom  kompetenten
Richter  verfügt  werde,  auch  die  Dienstesentsetzung
mit  Unehre  (Cassation,  Deposition,  Amotion),
wie  die  Degradation  der  Beamten,  wohl  ohne  Richterspruch
  nicht  statthaft  sei,  wenigstens  bei  erblichen
oder  titulo  oneroso  erworbenen  Aemtern,  und  wenn
„Pacta  und  Capitulationes“  entgegenständen.
Spä  ere  Hofreskripte  erklärten  indessen  die  Amoliones,
  Suspensiones  und  Restitutiones  der
Beamten  für  „lauter  landesherrliche  Reservata“,
und  die  Beamten-Abstellung  wie  die  Aufstellung
fü-  „eine  bloße  Gnade  und  willkührliche  Sache.“
Sign.  Int.  vom  27.  Juni  1770;  Resc.  Ser.  vom
2  Aug.  1784.

Unter  diesen  Verhältnissen  wurde  natürlich  die
ensionirung  der  Beamten  und  ihrer  Hinterlassenen
als  reiner  Gnadenakt  betrachtet  und  behandelt.  Entlassene
  Beamte  kommen  als  Emeriti  und  Jubilirte
  vor,  ohne  daß  ersichtlich  wäre,  nach  welchen
Grundsätzen  in  dieser  Beziehung  verfahren  wurde.
Vgl.  B.  Kreittmayr  1.  c.  Hofr.  Ord.  Art.  2

§.  7  Art.  9  §.4  C.  jud.  Cap.  1  S.  12  et

in  not.

Die  Wittwen  verdienter  Beamten  erhielten,
neben  Beibehaltung  von  Rang  und  Ehren,  ein
Gnadengeld,  so  lange  sie  im  Lande  und  im  Wittwenstande
  blieben,  oder  man  gestattete  denselben
bei  Landdiensten  den  Vorschlag  eines  tauglichen
Amtenachfolgers.

B.  Kreittmayr  l.  c.  Döllinger  Verord.

Samml.  Band  17  I.  Abth.  Nr.  1105—1107.

Uebrigens  bestand  ein  Pensionsregulativ  von
1750,  welches  jedoch  nur  auf  die  Wittwen,  nicht
auf  hinterlassene  Kinder  sich  bezog  und  dessen  Inhalt
  nicht  näher  bekannt  ist,  da  man  dasselbe  in
späteren  Gesetzen  nur  im  Allgemeinen  angeführt  findet,
  was  insbesondere  mehrfach  in  dem  Pensions-