Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

482  8  90.  Die  Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Bayern.  Tit.  IV.

3)  was  gegen  andere  Realitäten  und  Rechte  von  gleichem  Werte
vertauscht  wird;

4)  alle  einzelnen  Veräußerungen  oder  Veränderungen,  welche  bei
den  Staatsgütern  dem  Staatszwecke  gemäß  und  infolge  der
bereits  erlassenen  Vorschriften  nach  richtigen  Grundsätzen  der
fortschreitenden  Staatswirtschaft,  zur  Beförderung  der  Landes-Kultur
  oder  sonst  zur  Wohlfahrt  des  Landes,  oder  zum
Besten  des  Staats-Aerars,  und  zur  Aushebung  einer  nachteiligen
  Selbstverwaltung  für  gut  gefunden  werden.  335)

87.  Irn  allen  diesen  Fällen  (§  6)  dürfen  jedoch  die  Staatseinkünfte
  nicht  geschmälert,  sondern  es  soll  als  Ersatz  entweder  eine
Dominikal-Rente  —  womöglich  in  Getreide  —  dafür  bedungen,  oder
der  Kaufschilling  zu  neuen  Erwerbungen  oder  zur  zeitlichen  Aushilfe
des  Schuldentilgungs-Fonds,  oder  zu  anderen  das  Wohl  des  Landes
bezielenden  Absichten  verwendet  werden.  34)

Mit  dem  unter  dem  Staatsgute  begriffenen  beweglichen  Vermögen
  (§  2)  kann  der  Monarch  nach  Zeit  und  Umständen  zweckmäßige
  Veränderungen  und  Verbesserungen  vornehmen.

Titel  IV.  35)
Von  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten.
8§  1.  Zum  vollen  Genusse  aller  bürgerlichen,  öffentlichen  und
Privatrechte  in  Bayern  wird  das  Indigenat  erfordert,  welches  2c.  35)

8  2.  Das  bayerische  Staatsbürgerrecht  wird  durch  das  Indigenat
  bedingt  und  geht  mit  demselben  verloren.  37)

 

durch  welche  das  Reichsgebiet  alteriert  wird,  müßte  die  Zustimmung  des  Reiches
erholt  werden.  S.  hiezu  oben  §  35  a  S.  95  Anm.  9  a.  E.

*)  Siehe  hiezu  Verordn.  vom  19.  April  1852  „die  Normen  bei  den  Veräußerungen
  von  Staatsrealitäten  betr.“  Web.  4,  384.

3“)  Vergl.  hiezu  Art.  38  des  Grundlastenablösungsgesetzes  vom  4.  Juni
1848:  „die  Verwendung  der  Ablösungssummen  nach  den  Vorschriften  des  III.
Titels  der  Verf.-Urk.  wird  in  dem  Finanzgesetze  jeder  Periode  festgesetzt  und  jederzeit
  darin  die  genaue  Einhaltung  und  Sicherstellung  der  Kapitalsbeträge  der
Annnitäten  nachgewiesen,  die  in  keinem  Falle  zu  einem  anderen  Zwecke  verwendet
werden  dürfen.“

Ohne  Entschädigung  wurden  jedoch  mehrere  Rechte  des  Staates  aufgehoben,
z.  B.  das  Salzmonopol,  das  Bergregal,  die  Jagd  auf  fremdem  Grund  und  Boden,
lehen=  und  grundherrliche  Rechte  2c.  2c.  S.  auch  den  oben  in  §  40  S.  142
Inm  *  angeführten  Friedensvertrag  mit  Preußen  vom  22.  August  1866  (Web.

„654).
?)  Der  Tit.  IV  der  Verf.-Urk.  hat  vielfache  Aenderungen  im  Laufe  der
Zeit  erfahren.  Maßgebend  für  die  Aufhebung  oder  Aenderung  vieler  seiner  Bestimmungen
  war  besonders  auch  die  Schaffung  des  deutschen  Reiches  und  damit
die  eines  deutschen  Indigenates.

*“)  Der  Schlußsatz  „welches  rc.“  ist  aufgehoben  und  ersetzt  durch  das  Gesetz
vom  1.  Juni  1870  über  den  Erwerb  und  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  und  bezw.  Art.  3  der  Reichs-Verf.  S.  oben  §§  45  und  45  a,  ferner
§8  35  a  S.  96  f.,  42  und  43.  (Vergl.  auch  §  1  der  1.  Verf.-Beilage.)