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Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 16. April.
Besiimmung des Reluitions= Geldes für solche Conscriptionepflichtige Juden, welchen wegen Verfchlung
gegen die Conscriptions-Gesetze eine Capitulations-Zeit-Erhöhung zuerkannt wird.
Nach allerhöchster Entscheidung Seiner Kdnigl. Majestät soll in Fällen, woa
Conseriptionspfiichtigen Juden wegen Verfehlung gegen die Consersptions-= Gesetze eine Erbbhung
der gewkbulichen Caritulatlons= Zei#t zuerkannt wird, für jedes Jahr Capltula--tions-Zelt
Erhthung dem in der Conseriptions-Ordrung von 1809 bestimmten Relustlonsgeld
ven Vierhundert Gulden die Summe von Fünfzig Galden zugelegt und in Künigl.
General-Kriegs= Casse berahlt werden, welche# hlemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht
wird. Stutig. den 1. April 1812.
Jusilz-Section des Koͤnigl. Kriegs-Departements.
Decret Königl. Finanz-Depart., Section der Sreuern, an sämtliche Ober und
Cameral-Aemter die Abgabe der Accise-Zeichen an die Aceisepftichligen detreff.
d. d. 15. April 1312.
Da von manchen Zell= und Acelse= Beamten die den Zoll= und Accisepflichtlgen
für ihre bezahlte Schuldiakelt abzugebende Zeichen nicht immer vollsiändig und dfters
gar nicht verabfolgt werden, zu dlesem gesetzwidrigen Versahren aber die Zoll= und
Aerllepflichiigen selbst dadurch Veranlassung geben, daß sie für eine vollsiändige Bescheinigung
der von ihnen be ablten Gebühren wittelst der Zoll= und Accisezeichen zu unbekümmert
sind: so werden hlemit die in der Zoll-Ordnung ß. 10. und :: nd in der
Accise-Ordnung F. v: und Herunter er heilten Verschriften wiederholt, und dle Oberund
Cameral-B-amte angewicsen, den Zoll= und Accise Einbringern sowehl, als allen
lPren Amts-Untergebenen jene gesetzliche Anordnungen aufs neue nachdrücklichst einzu-12