Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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laden.  Außerdem  sind,  wenn  die  Wahrung  öffentlicher  Interessen  in  Frage  kommt
und  die  Gemeinderäthe  beziehungsweise  Ortsvorsteher  der  nächstbetheiligten  Gemeinden
noch  nicht  gehört  sind,  die  Ortsvorsteher  der  letzteren  zu  der  Verhandlung  einzuladen.

Die  Leitung  der  Verhandlung  liegt,  sofern  nicht  von  der  Kreisregierung  ein  besonderer
Kommissär  bestellt  wird,  dem  Oberamt  ob.  Zu  der  Verhandlung  sind  erforderlichen
Falls  Sachverständige  beizuziehen,  welchen  die  Akten  oder  Auszüge  aus  denselben  zuvor
zur  Einsicht  und,  soweit  die  Zeit  reicht,  zur  schriftlichen  Begutachtung  mitzutheilen  sind.

Bei  der  Verhandlung  der  Sache  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  über  die  Vertheilung
des  Wassers  eine  gütliche  Einigung  unter  den  Betheiligten  herbeizuführen.

Sind  mehrere  Widersprechende  vorhanden,  welche  ein  gleichartiges  Interesse  haben,
so  ist  zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  darauf  hinzuwirken,  daß  sie  einen  gemeinschaftlichen
  Bevollmächtigten  bestellen,  welcher  sie  bei  den  weiteren  Verhandlungen  zu  vertreten  hat.

Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  von  den  bei  der  Verhandlung
  Anwesenden  zu  unterzeichnen  ist.

g.  118.

Nach  geschlossener  Verhandlung  werden  die  Akten  von  dem  Oberamt  oder,  wenn
von  der  Kreisregierung  ein  Kommissär  aufgestellt  war,  von  diesem  der  Kreisregierung
mit  einer  Aeußerung  darüber  vorgelegt,  wie  die  Vertheilung  des  Wassers  unter  die
mehreren  Berechtigten  nach  Menge  oder  Gebrauchszeit  unter  Berücksichtigung  der  unentbehrlichen
  Bedürfnisse  des  Gemeingebrauchs  festzusetzen  sein  dürfte.  In  dem  Bericht
sind  ferner  die  von  dem  Oberamt  auf  Grund  des  Art.  42  Abs.  2  etwa  getroffenen  einstweiligen
  Anordnungen  zu  bezeichnen.

Z  8.  114.

Bei  der  Entscheidung  hat  die  Kreisregierung  die  Wirkung  der  festzusetzenden  Wasservertheilung
  nicht  bloß  in  Absicht  auf  die  Verhältnisse  an  derjenigen  Strecke  des  öffentlichen
  Gewässers  zu  würdigen,  an  welcher  die  der  Vertheilung  unmittelbar  zu  unterwerfende
  Benützung  stattfindet,  sondern  auch,  soweit  sich  dies  übersehen  läßt,  in  Absicht
auf  die  Verhältnisse  an  dem  weiteren  Unterlauf  des  öffentlichen  Gewässers.

S.  115.
Die  Entscheidung  der  Kreisregierung  ist  den  Betheiligten,  gegen  welche  die  Ver-