Koͤniglich-Baierisches
Regierungsblatt.
XIV. Stück. München, Mittwoch den 2. April 1806.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Das Herzogthum Berg betr.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erz'#euligraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
Beetennen und urkunden: In Folge einer
zwischen Seiner Majestät dem Kaiser
der Franzosen und Könige von Italien, und
Uns geschlossenen Uebereinkunft geht das
von Uns und Unserm Haufe besessene Herzogthum
Berg an Seine kaiserliche und königliche
Majestät von Frankreich über. Wir
eröffnen dieses Unsern bisherigen getreuen
Landständen, Unterherren, dehenleuten, Dienern,
Mediatkorporationen und sämmtlichen
Unterthanen des erwähnten Herzogthumes,
und indem Wir sie der gegen Uns und Unser
königliches Haus aufgehabten Unterherrndienst=
und Unterthanen-Pflichten förmlich
und feyerlich entbinden, auch sie damit unbedingt
an die Bestimmungen Seiner kaiserlichen
und königlichen Majestät verweisen,
machen Wir es Uns zur besondern Pfliche,
Unsere Regierungshandlungen in dem gedachten
Herzogthume mit dankbarer Anerkennung
der Uns und Unserm Hause darin
von den gesammten Unterthanen so vielsam
gegebenen Beweise ihrer unverrückten- Treue
und Anhänglichkeit, und ihres willfährigen
Gehorsame zu beschließen, und sie zu versichern,
daß Wir ihnen mit Huld und Gnade
in anderen Wegen jederzeit bengethan kleiben
werden.
Gegeben in Unserer Haupt= und Ressdenzstadt
München den 15. März 1806.
Im ersten Jahre Unsers Reiches.
Max Josepb.
Freyherr von Montgelas.
Auf kdnigl. allerhöchsien Befehl.
von Flad.
(Den Wirkungskreis der obersien Justizstellen
betrefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
Wir haben durch Unsere höchste Entschliessung
vom 13. August vorigen Jahrs wegen
Erweiterung des Wirkungekreises der obersten
Justizstelle in Schwaben verordnet, daß
vom l. Oktober 18o anfangend, sich Un-