Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XIV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  2.  April  1806.

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Das  Herzogthum  Berg  betr.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erz'#euligraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Beetennen  und  urkunden:  In  Folge  einer
  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
der  Franzosen  und  Könige  von  Italien,  und
Uns  geschlossenen  Uebereinkunft  geht  das
von  Uns  und  Unserm  Haufe  besessene  Herzogthum
  Berg  an  Seine  kaiserliche  und  königliche
  Majestät  von  Frankreich  über.  Wir
eröffnen  dieses  Unsern  bisherigen  getreuen
Landständen,  Unterherren,  dehenleuten,  Dienern,
  Mediatkorporationen  und  sämmtlichen
Unterthanen  des  erwähnten  Herzogthumes,
und  indem  Wir  sie  der  gegen  Uns  und  Unser

  königliches  Haus  aufgehabten  Unterherrndienst=

  und  Unterthanen-Pflichten  förmlich
und  feyerlich  entbinden,  auch  sie  damit  unbedingt
  an  die  Bestimmungen  Seiner  kaiserlichen
  und  königlichen  Majestät  verweisen,
machen  Wir  es  Uns  zur  besondern  Pfliche,
Unsere  Regierungshandlungen  in  dem  gedachten
  Herzogthume  mit  dankbarer  Anerkennung

  der  Uns  und  Unserm  Hause  darin
von  den  gesammten  Unterthanen  so  vielsam
gegebenen  Beweise  ihrer  unverrückten-  Treue
und  Anhänglichkeit,  und  ihres  willfährigen
Gehorsame  zu  beschließen,  und  sie  zu  versichern,
  daß  Wir  ihnen  mit  Huld  und  Gnade
in  anderen  Wegen  jederzeit  bengethan  kleiben
  werden.

Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und  Ressdenzstadt
  München  den  15.  März  1806.
Im  ersten  Jahre  Unsers  Reiches.

Max  Josepb.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kdnigl.  allerhöchsien  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  Wirkungskreis  der  obersien  Justizstellen

betrefsend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  haben  durch  Unsere  höchste  Entschliessung
  vom  13.  August  vorigen  Jahrs  wegen
Erweiterung  des  Wirkungekreises  der  obersten
  Justizstelle  in  Schwaben  verordnet,  daß
vom  l.  Oktober  18o  anfangend,  sich  Un-