60 Die Einrichtung der Grundbücher in Preußen. [8 10.
genommenen. 5) Die Versicherungssumme muß durch ein amtliches
Attest oder die Police nachgewiesen werden.
Ein Anhalt für den Werth des Grundstücks bietet der auf dem
Titel verzeichnete Grundsteuerreinertrag und Gebäudesteuernutzungswerth.
d) Tritt eine Veränderung in der Person des Eigenthümers ein,
durch Uebertragung des Eigenthums von einem Eingetragenen auf einen
Anderen oder durch einen sonstigen Erwerb, so sind die sich auf den
bisher eingetragenen Eigenthümer beziehenden Vermerke in den Spalten
1—3 roth zu unterstreichen (vgl. Formular des Grundbuchblatts,
Probeeintragung der ersten Abtheilung zur laufenden Nummer 1).
4. Das Eigen- 4. Die zweite Abtheilung. Für die zweite Abtheilung ist es
thumsbe= schwer, einen gemeinschaftlichen Namen zu finden, man könnte sie das
scrinkungs- Eigenthumsbeschränkungsblatt nennen, weil es die begrenzten Rechte
· an Grundstücken, die dauernden oder vorübergehenden Verfügungsbeschränkungen
des Eigenthümers in sich aufnimmt. Diese Abtheilung
stimmt überwiegend mit der zweiten Abtheilung des früheren Preuß.
Form. II überein, doch fallen die Spalten 2, 5, 9, welche den Betrag
nach Geldwährung auswerfen, als überflüssig.
Statt der früheren 11 hat das neue Formular nur 8 Spalten.
Die Hauptabzweigungen sind:
a) Lasten und Beschränkungen (Spalte 1—3),
b) Veränderungen (Spalte 4—60),
o) Löschungen (Spalte 7, 8).
a) Unter die Lasten gehören das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten,
das Vorkaufsrecht und die Reallasten, also alle diejenigen Rechte,
welche in den Abschnitten 4—7 des dritten Buches des B. G. B. aufgeführt
sind, ferner gehören dahin die Belastungen des Antheils eines
Miteigenthümers oder Miterben. (8 1010 Abs. 1, 2044 B. G. B.)
Zu den Beschränkungen gehören insbesondere die dauernden
Beschränkungen des Eigenthums, wie beispielsweise die Eintragung der
Fideikommiß= und Lehnseigenschaft eines Grundstücks (vgl. Art. 15
Abs. 1 Satz 2 A.G. z. G. B.O.), ferner die Beschränkungen des Eigenthümers
in der rechtlichen Verfügung, soweit diese nicht auf persönlichen
Eigenschaften desselben, wie Minderjährigkeit, Entmündigung
u. s. w. oder auf gesetzlichen Bestimmungen, wie bei den Legalservituten,
dem elterlichen und ehemännlichen Nutznießungsrecht, beruhen.
. ) Vgl. Entsch. d. Kammerg. Band III S. 105.