Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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und  fortzusetzen,  daß  dieselben  mit  den  Besitzfstandeverzeichnissen  und  mit  den  Nachtrags-Vergeichnise
  sowohl,  als  auch  mit  der  Wirklichkeil  selbst  in  Uebereinstimmung  erhalten
werde

8.  25.
Anzeige  von  Veräuderungen  der  Grunosticke.

Wem  bei  Erundstickaveräußerungen  Veränderungen  in  dem  Bestande  der  Parzellen
beabsichtigt  werden,  durch  welche  alte  Grenzen  entweder  gänzlich  wegfallen  oder  verlegt
werden,  oder  auch  ganz  neue  #nene#  entstehen,  so  sind  die  belheiligten  Grundstückebesitzer
bei  5  Thalern  Strafe  solches  der  Gemeindebehörde  anzuzeigen  verbunden  und  haben  derselben
  gleichzeitig  mit  dem  Antrage  auf  gerichtliche  Bestätigung  des  Vertrags  eine  von
dem  zu  verpflichtenden  Geomeler  im  Landesvermessungsmaßstabe  gefertigte  geomekrische
Zeichnung  der  betreffenden  Parzellen  nebst  zwei  auf  den  Maßstab  der  Uebersichtskarte  zurückgeführten
  Exemplaren  derselben,  welche  sowohl  den  bisherigen  als  den  künftigen  Zustand
  darstellen  und  auf  denen  zugleich  der  vom  Feldmesser  berechnete  jebige  und  künftige
Flächeninhalt  angegeben  ist,  zu  überreichen.

F.  26.
Desgleichen  bei  Gebänden.

Ferner  sind  Grundstücksbesitzer,  deren  Gebände  im  Laufe  eines  Kalenderjahres
ganglich  oder  theilweise  niedergelegt,  oder  erweilert  worden  sind,  bei  einer  Ordnungsstrafe
von  5  Thalern  verpflichtet,  bis  zum  Schlusse  des  Kalenderjabres,  innerhalb  dessen  die
Veränderung  vollendet  worden  ist,  solches  bei  dem  Catasterbureau  unter  Beschreibung  der
Vaustelle  schriftlich  anzuzeigen.

Ist  die  vorgekommene  Veränderung  von  der  Ark,  daß  der  neue  Grenzlauf  der
deuuäl  des  Gebäudes  von  dem  früheren  merklich  abweicht,  so  sind,  bei  Vermeidung
obiger  Strafe,  der  Anzeige  zugleich  von  dem  verpflichteten  Geomeler  gefertigte  Zeichnungen
nebst  Flächenberechnung  in  gleicher  Weise,  wie  solches  in  F.  25  bestimmt  ist,  beizusügen.

8.  27.
Desgleichen  bei  der  Besteuerung  entgangenen  Objecten.

Zu  einer  gleichen  Anzeige  sind  auch  diejenigen  Grundstücksbesitzer,  welche  Objecte
besitzen  oder  benutzen,  die  aus  irgend  einem  Grunde  der  Abschähung  entgangen  sind  (§.
7  unter  4)  verbunden.  Im  Falle  züsc  Unterlassung  dieser  Anzeige  sind  die  Betreffenden
  mit  einer  dem  vierfachen  Bekrage  der  von  dem  verschwiegenen  Steuerobjecte  zu
erlegenden  Jahressteuer  gieihtommenden  (Kasnafe  zu  belegen  und  zur  Nachzahlung  der
Steuer  von  der  Zeit  an  verpflichtet,  zu  welcher  er  erweislich  Kenniniß  erhalten  hat,  daß
das  betreffende  Object  der  Besteuerung  entgangen  sei.