Contents : Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

8  2.  Religions-  und  Sittenlehre.  13

3.  Der  Entwicklungsgang  der  christlichen  Kirche  in  seinen
Hauptmomenten  wird  der  Regel  nach  innerhalb  des  Geschichts—
unterrichts  dargestellt;  indessen  soll  nicht  ausgeschlossen  sein,
bei  gegliederten  Schulen  den  biblischen  Lehrstoff  dergestalt  zu
verteilen,  daß  für  die  erste  Klasse  besondere  Stunden  zur  Vor—

führung  lebensvoller  Bilder  aus  der  Kirchengeschichte  gewonnen

werden  ½5).
b)  Kalechismuslehre.

1.  Katechismuslehre  in  besonderen  Lektionen  ist  für  diejenigen
  Klassen  anzusetzen,  welche  auf  die  letzten  vier  Schuljahre
  berechnet  sind½#).

2.  Durch  diesen  Unterricht  sollen  die  Kinder  nach  dem
Kleinen  Katechismus  Luthers  unter  fortgehender  Bezugnahme
auf  die  Heilige  Schrift,  die  Religionsgeschichte,  das  Kirchenlied#)
  und  die  Erfahrung  im  Leben  20)  in  die  Hauptstücke
der  evangelischen  Heilslehre  eingeführt  20b)  werden.

3.  Der  Unterricht  hält  in  der  Regel  zweijährige  21),  bei
gegliederten  Schulen  sich  erweiternde  Lehrkurse  2)  ein,  erstreckt
sich  vornehmlich  auf  die  ersten  drei  Hauptstücke  des  Katechismus?25d)
  und  schließt  mit  einer  kürzeren  Besprechung  der  beiden
Sakramente  mit  Einschluß  des  Lehrstücks  von  der  Beichte  ab  5).
—  WMöchentlich  2  Stunden  25)).

4.  Im  Anschluß  an  den  Katechismusunterricht  sind  die  fünf
Hauptstücke,  die  erforderlichen  Bibelstellen  3c)  und  eine  Anzahl
hervorragender  Kirchenlieder4),  bei  deren  Verteilung  auf  das
Schuljahr  auch  die  kirchlichen  Festzeiten  berücksichtigt  werden
sollen,  ohne  das  Gedächtnis  zu  beschweren,  nach  und  nach  fest
einzuprägen  ?5).

2.  Der  RKatbolische  Religionsunterricht.

1.  Der  katholische  Religionsunterricht  umfaßt  Biblische
Geschichte  bez.  Perikopenerklärung,  Katechismuslehre
und  Kirchengeschichte.