20 Einleitung: Die zeitlichen Grenzen d. Herrschaft d. Grundbuchrechts. 183.
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ministerium der Justiz bestimmt, mit dem Münchener Grundbuch zusammen
als das Grundbuch im Sinne des B. G.B.1)
2. Die beson- 2. Die durch § 87 R.G.B.O. zugelassene Anpassung bisher gederen
Rechts-führter Bücher an das neue Recht hat die Möglichkeit eines Zusammenvurhisseen
fallens des Termins, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist, mit dem des Inkrafttretens des B. G. B.'s zum 1. Januar 1900
gegeben. Durch die Preußische Kgl. Verordnung vom 13. November
1899 (G. S. 519) Art. 3 ist bestimmt worden, daß für die Landestheile,
in welchen die Preußische Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872
eingeführt war, die bisherigen Grundbücher als Grundbücher im Sinne
des B. G. B. anzusehen sind. Eine Suspension des neuen Grundbuchrechts
ist daher in Preußen nur für diejenigen Gebiete eingetreten,
in welchen die Preuß. Grundbuchordnung erst durch besondere Gesetze
im letzten Jahrzehnt Geltung erlangt hat und insoweit durch das Amtsblatt
noch nicht bekannt gemacht ist, daß das Grundbuch als angelegt
anzusehen sei. Davon sind insbesondere betroffen einzelne Gebiete im
Geltungsbereich des Rheinischen Rechtes, Theile des Gebietes der vormals
freien Stadt Frankfurt und solche im Kreise Herzogthum Lauenburg,
vgl. Näheres unten §. 9.
3. Die Rechtss 3. Ist das Grundbuch aber einmal nach Maßgabe der landesverhältnisse
rechtlichen Ausführungsbestimmungen für einen bestimmten Bezirk als
nachem in angelegt zu erachten, so ist auch die Anlegung für solche zu dem
welchem das Bezirk gehörende Grundstücke als erfolgt anzusehen, die noch kein Blatt
Grundbuch im Grundbuch haben, es seien denn bestimmte Grundstücke
als angelegt durch besondere Anordnung hiervon ausgenommen.)
anzusehen ist. Möglich ist es, daß einzelne Grundstücke trotz Anlegung des Grundbuchs
aus Versehen oder sonstigen Gründen ein. Grundbuchblatt nicht
erhalten haben, obwohl durch die landesherrliche Verordnung das
Grundbuch des betreffenden Bezirks schon für angelegt erklärt worden
ist. Für solche nicht ausgenommenen, aber trotzdem im Anlegungsverfahren
noch nicht eingetragenen Grundstücke tritt das künftige Grundbuchrecht
nach Maßgabe der Art. 187—195 E.G. B. G.B. formell
in Kraft, aber im Wesentlichen ohne materiellrechtliche Wirkungen,
da thatsächlich ein nicht eingetragenes Grundstück weder veräußert noch
11) Vgl. Art. 4 Bayr. Ges., betr. Anlegung des Grundbuchs vom 18. Juni
1898 und § 24 vom 23. Juli 1898.
12) Vgl. Art. 186 Abs. 2 E.G. z. B. G. B. und über die materiellrechtlichen
Wirkungen der bereits erfolgten Anlegung des Grundbuchs Art. 187,
188, 195 bis 199 E.G. z. B. G. B., vgl. noch S. 39, 51 ff. ·