V. 2. Gifte, 31i
...,.3 7% Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des Giftschrankes,
sei 08 innerhalb oder außerhalb der Giftkammer, unter Verschluß an einem frostfreien Orte, in einem feuerfesten
Behältnisse, und zwar gelber (weißer) Phosphor unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind
Phosphorpillen; auf diese finden die Bestimmungen der $$ 5 und 6 Anwendung.
, Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser- und feuersicher und mit einem sauerstofffreien
Körper (Paraffinöl, Steinöl o. dgl.) umgeben, aufzubewahren.
.....,8,8 Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abteilung 1 und zum ausschließlichen Gebrauch
für die Gifte der Abteilungen 2 und 3 sind besondere Geräte (Wagen, Mörser, Löffel u. dgl.) zu verwenden,
welche mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ in den dem $ 4 Absatz 1 entsprechenden Farben
versehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich ein besonderer
Löffel befinden. Die Geräte dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der
Löffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräte für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind in
diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vorschriften nicht Anwendung.
Der Verwendung besonderer Wagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen von Giften unmittelbar
in den Vorrats- oder Abgabegefäßen gewogen werden.
$ 9. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nachfolgende Abweichungen
von den Bestimmungen der $$ 4, 5 und 8 Platz:
(Zu $ 4.) Die Bestimmungen im $ 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie sich auf die Gefäße
für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod beziehen. Im übrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung
der Gefäße bei den hierüber ergangenen besonderen Anordnungen.
(Zu $5.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorratsraum eingerichtet wird, auch durch einen
Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräte von Giften der Abteilung 1 dürfen in einem besonderen,
verschlossenen und mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder „Venena‘“ oder „Tabula B“
versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der
Bedarf an Gift so gering, daß der gesamte Vorrat in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht eine Verpflichtung
zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht.
(Zu $ 8.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräte von Giften der Abteilung 1
sind besondere Geräte zu verwenden und in dem für diese bestimmten Behältnisse zu verwahren. Für die in
den Abteilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen und Zubereitungen,
sind besondere Geräte nicht erforderlich. be der Git
Abgabe der Gifte.
$ 10. Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Beauftragten abgegeben
werden.
$ 11. Über die Abgabe der Gifte der Abteilungen 1 und 2 sind in einem mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Giftbuche die daselbst vorgesehenen Eintragungen zu
bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich nach Verabfolgung der Waren von dem Verabfolgenden selbst,
und zwar immer in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden. Das
Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der Gifte, welche von Großhändlern
an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende, oder an staatliche Untersuchungs- oder Lehranstalten
abgegeben werden, sofern über die Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte
nachgewiesen werden kann.
e $ 12. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig bekannt sind und
das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke
benutzen wollen. Sofern der Abgebende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntnis
nicht hat, darf er Gift nur gegen Erlaubnisschein abgeben.
Die Erlaubnisscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der Sachlage gemäß Anlage III
ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug
einzelner Gifte während eines, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnisschein verliert
mit dem Ablaufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern auf demselben
etwas anderes nicht vermerkt ist.
An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden.
$ 13. Die in Abteilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dürfen nur gegen schriftliche Empfangsbescheinigung
(Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden. Wird das Gift durch einen Beauftragten abgeholt, so hat
der Abgebende ($ 10) auch von diesem sich den Empfang bescheinigen zu lassen.
Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster auszustellen, mit den entsprechenden
Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre lang aufzubewahren. oo
Die Empfangsbestätigung desjenigen, welchem das Gift ausgehändigt wird, darf auch in einer Spalte
s Giftbuches abgegeben werden.
dos Gi in Falle es $ 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht erforderlich.
$ 14. Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben werden; jedoch
genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende Gifte der Abteilungen 2 und 3 dauerhafte
Umhüllungen jeder Art, sofern durch dieselben ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird.
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im $ 4 Absatz 1 angegebenen
Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäftes versehen sein. Bei festen a
der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften der Abteilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die
i icht‘ ndet werden.
a a abe an "Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Untersu Aungs- oder