Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

V.  2.  Gifte,  31i

...,.3  7%  Phosphor  und  mit  solchem  hergestellte  Zubereitungen  müssen  außerhalb  des  Giftschrankes,
sei  08  innerhalb  oder  außerhalb  der  Giftkammer,  unter  Verschluß  an  einem  frostfreien  Orte,  in  einem  feuerfesten
  Behältnisse,  und  zwar  gelber  (weißer)  Phosphor  unter  Wasser,  aufbewahrt  werden.  Ausgenommen  sind
Phosphorpillen;  auf  diese  finden  die  Bestimmungen  der  $$  5  und  6  Anwendung.

,  Kalium  und  Natrium  sind  unter  Verschluß,  wasser-  und  feuersicher  und  mit  einem  sauerstofffreien
Körper  (Paraffinöl,  Steinöl  o.  dgl.)  umgeben,  aufzubewahren.

.....,8,8  Zum  ausschließlichen  Gebrauch  für  die  Gifte  der  Abteilung  1  und  zum  ausschließlichen  Gebrauch
für  die  Gifte  der  Abteilungen  2  und  3  sind  besondere  Geräte  (Wagen,  Mörser,  Löffel  u.  dgl.)  zu  verwenden,
welche  mit  der  deutlichen  und  dauerhaften  Aufschrift  „Gift“  in  den  dem  $  4  Absatz  1  entsprechenden  Farben
versehen  sind.  In  jedem  zur  Aufbewahrung  von  giftigen  Farben  dienenden  Behälter  muß  sich  ein  besonderer
Löffel  befinden.  Die  Geräte  dürfen  zu  anderen  Zwecken  nicht  gebraucht  werden  und  sind  mit  Ausnahme  der
Löffel  für  giftige  Farben  stets  rein  zu  halten.  Die  Geräte  für  die  im  Giftschranke  befindlichen  Gifte  sind  in
diesem  aufzubewahren.  Auf  Gewichte  finden  diese  Vorschriften  nicht  Anwendung.

Der  Verwendung  besonderer  Wagen  bedarf  es  nicht,  wenn  größere  Mengen  von  Giften  unmittelbar
in  den  Vorrats-  oder  Abgabegefäßen  gewogen  werden.

$  9.  Hinsichtlich  der  Aufbewahrung  von  Giften  in  den  Apotheken  greifen  nachfolgende  Abweichungen
von  den  Bestimmungen  der  $$  4,  5  und  8  Platz:

(Zu  $  4.)  Die  Bestimmungen  im  $  4  gelten  für  Apotheken  nur  insoweit,  als  sie  sich  auf  die  Gefäße
für  Mineralsäuren,  Laugen,  Brom  und  Jod  beziehen.  Im  übrigen  bewendet  es  hinsichtlich  der  Bezeichnung
der  Gefäße  bei  den  hierüber  ergangenen  besonderen  Anordnungen.

(Zu  $5.)  Die  Giftkammer  darf,  falls  sie  in  einem  Vorratsraum  eingerichtet  wird,  auch  durch  einen
Lattenverschlag  hergestellt  werden.  Kleinere  Vorräte  von  Giften  der  Abteilung  1  dürfen  in  einem  besonderen,
verschlossenen  und  mit  der  deutlichen  und  dauerhaften  Aufschrift  „Gift“  oder  „Venena‘“  oder  „Tabula  B“
versehenen  Behältnisse  im  Verkaufsraume  oder  in  einem  geeigneten  Nebenraume  aufbewahrt  werden.  Ist  der
Bedarf  an  Gift  so  gering,  daß  der  gesamte  Vorrat  in  dieser  Weise  verwahrt  werden  kann,  so  besteht  eine  Verpflichtung
  zur  Einrichtung  einer  besonderen  Giftkammer  nicht.

(Zu  $  8.)  Für  die  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  kleineren  Vorräte  von  Giften  der  Abteilung  1
sind  besondere  Geräte  zu  verwenden  und  in  dem  für  diese  bestimmten  Behältnisse  zu  verwahren.  Für  die  in
den  Abteilungen  2  und  3  bezeichneten  Gifte,  ausgenommen  Morphin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,
sind  besondere  Geräte  nicht  erforderlich.  be  der  Git

Abgabe  der  Gifte.

$  10.  Gifte  dürfen  nur  von  dem  Geschäftsinhaber  oder  den  von  ihm  hiermit  Beauftragten  abgegeben
werden.

$  11.  Über  die  Abgabe  der  Gifte  der  Abteilungen  1  und  2  sind  in  einem  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen
  versehenen,  gemäß  Anlage  II  eingerichteten  Giftbuche  die  daselbst  vorgesehenen  Eintragungen  zu
bewirken.  Die  Eintragungen  müssen  sogleich  nach  Verabfolgung  der  Waren  von  dem  Verabfolgenden  selbst,
und  zwar  immer  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  nächst  vorhergehende  Eintragung  ausgeführt  werden.  Das
Giftbuch  ist  zehn  Jahre  lang  nach  der  letzten  Eintragung  aufzubewahren.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  nicht  Anwendung  auf  die  Abgabe  der  Gifte,  welche  von  Großhändlern
  an  Wiederverkäufer,  an  technische  Gewerbetreibende,  oder  an  staatliche  Untersuchungs-  oder  Lehranstalten
  abgegeben  werden,  sofern  über  die  Abgabe  dergestalt  Buch  geführt  wird,  daß  der  Verbleib  der  Gifte
nachgewiesen  werden  kann.

e  $  12.  Gift  darf  nur  an  solche  Personen  abgegeben  werden,  welche  als  zuverlässig  bekannt  sind  und
das  Gift  zu  einem  erlaubten  gewerblichen,  wirtschaftlichen,  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Zwecke
benutzen  wollen.  Sofern  der  Abgebende  von  dem  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  sichere  Kenntnis
nicht  hat,  darf  er  Gift  nur  gegen  Erlaubnisschein  abgeben.

Die  Erlaubnisscheine  werden  von  der  Ortspolizeibehörde  nach  Prüfung  der  Sachlage  gemäß  Anlage  III
ausgestellt.  Dieselben  werden  in  der  Regel  nur  für  eine  bestimmte  Menge,  ausnahmsweise  auch  für  den  Bezug
einzelner  Gifte  während  eines,  ein  Jahr  nicht  übersteigenden  Zeitraumes  gegeben.  Der  Erlaubnisschein  verliert
  mit  dem  Ablaufe  des  vierzehnten  Tages  nach  dem  Ausstellungstage  seine  Gültigkeit,  sofern  auf  demselben
etwas  anderes  nicht  vermerkt  ist.

An  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  Gifte  nicht  ausgehändigt  werden.

$  13.  Die  in  Abteilung  1  und  2  verzeichneten  Gifte  dürfen  nur  gegen  schriftliche  Empfangsbescheinigung
  (Giftschein)  des  Erwerbers  verabfolgt  werden.  Wird  das  Gift  durch  einen  Beauftragten  abgeholt,  so  hat
der  Abgebende  ($  10)  auch  von  diesem  sich  den  Empfang  bescheinigen  zu  lassen.

Die  Bescheinigungen  sind  nach  dem  in  Anlage  IV  vorgeschriebenen  Muster  auszustellen,  mit  den  entsprechenden
  Nummern  des  Giftbuchs  zu  versehen  und  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.  oo

Die  Empfangsbestätigung  desjenigen,  welchem  das  Gift  ausgehändigt  wird,  darf  auch  in  einer  Spalte

s  Giftbuches  abgegeben  werden.
dos  Gi  in  Falle  es  $  11  Absatz  2  ist  die  Ausstellung  eines  Giftscheins  nicht  erforderlich.

$  14.  Gifte  müssen  in  dichten,  festen  und  gut  verschlossenen  Gefäßen  abgegeben  werden;  jedoch
genügen  für  feste,  an  der  Luft  nicht  zerfließende  oder  verdunstende  Gifte  der  Abteilungen  2  und  3  dauerhafte
Umhüllungen  jeder  Art,  sofern  durch  dieselben  ein  Verschütten  oder  Verstäuben  des  Inhalts  ausgeschlossen  wird.

Die  Gefäße  oder  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Umhüllungen  müssen  mit  der  im  $  4  Absatz  1  angegebenen
Aufschrift  und  Inhaltsangabe  sowie  mit  dem  Namen  des  abgebenden  Geschäftes  versehen  sein.  Bei  festen  a
der  Luft  nicht  zerfließenden  oder  verdunstenden  Giften  der  Abteilung  3  darf  an  Stelle  des  Wortes  Gift  die

i  icht‘  ndet  werden.
a  a  abe  an  "Wiederverkäufer,  technische  Gewerbetreibende  und  staatliche  Untersu  Aungs-  oder