Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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6)  Die  übrigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  werden  von  dem  Unternehmer  erlassen
und  unterliegen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

8.  12.

In  Beziehung  auf  die  Gestaltung  des  Anschlusses  der  Nebenbahnen  an  die  Stationen
der  Württembergischen  Staatsbahn,  sowie  bezüglich  der  Inanspruchnahme  von  der  Staatseisenbahnverwaltung
  gehörigem  Grundeigenthum  auf  diesen  Stationen  und  in  ihrer  Umgebung,
  ebenso  wegen  der  Besorgung  des  Dienstes  auf  den  Anschlußbahnhöfen  bleibt
die  nähere  Vereinbarung  mit  dem  Unternehmer  vorbehalten.

.  §.13.

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  auf  den  gegenseitigen  Verkehr  mit  Stationen
der  Nebenbahnen  direkte  Tarife  erstellen,  soweit  hiefür  ein  Bedürfniß  sich  ergibt.

Dabei  soll  davon  ausgegangen  werden,  daß  in  Absicht  auf  den  Güterverkehr  eine
hälftige  Theilung  der  Abfertigungsgebühr  stattfindet,  wenn  und  insolange  eine  gleiche
Maßnahme  beim  direkten  Verkehr  mit  anderen  an  die  Württembergische  Staatsbahn
angeschlossenen  Privatbahnen  Platz  greift.

.  14

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:  *

1)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ertheilten  Vorschriften  einzurichten
  und  der  Regierung  zu  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den  jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen;

2)  die  von  der  Aussichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen,
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  ihr  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

g.  15.

Der  K.  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch  Bahnen
zu  konzessioniren,  welche  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichneten  Bahnen  als  Abzweigung
  oder  Verlängerung  anschließen  oder  dieselben  kreuzen.

Ist  der  Unternehmer  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  wird  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  der  Vorzug  gegeben  werden.