Volltext : Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

Geschichtliches.

Die  Notwendigkeit,  Bestimmungen  über  den  Übergang  der
Befugnisse  bürgerlicher  Behörden  auf  militärische  Behörden  zu
treffen,  ist  so  alt,  wie  die  Trennung  zwischen  bürgerlichen  und  militärischen
  Behörden  überhaupt.

Wo,  wie  im  Athen  der  Archonten  oder  bei  der  Signoria  der
Republik  Venedig,  auch  der  militärische  Oberbefehl  unter  allen  Umständen
  der  obersten  bürgerlichen  Behörde  oblag,  —  oder  umgekehrt
wo,  wie  bei  den  Heerkönigen  der  Völkerwanderung  oder  unter  der
F'eudalverfassung  des  Mittelalters,  der  militärische  Oberbefehlshaber
stets  auch  alle  bürgerliche  Gewalt  in  sich  vereinigte,  waren  solche
Bestimmungen  freilich  nicht  vonnöten.  Auch  im  Staatsrechte  eines
Ludwig  XIV.,  das  jede  Einzelheit  der  Verwaltung  der  Entscheidung
  des  Königs  von  Fall  zu  Fall  vorbehielt,  war  für  eine  derartige
Bestimmung  kein  Raum.  Dagegen  sehen  wir  einen  deutlichen  Ansatz
  zu  der  Regelung,  wie  sie  jetzt  wohl  in  allen  Kulturstaaten
besteht,  bereits  in  der  Einrichtung  der  Diktatur  im  repuklikanischen
Rom.  Es  erscheint  daher  nicht  verwunderlich,  daß  derjenige  Staat
ler  als  erster  zu  den  Staatsidealen  des  Altertums,  „wie  er  sie  auf.
faßte‘“‘!,  zurückkehrte,  nämlich  das  Frankreich  der  ersten  Republik,
  auch  als  erster  eine  gesetzliche  Regelung  über  die  Befugnisse
der  militärischen  Befehlshaber  im  Kriege  auf  dem  Gebiete  der
bürgerlichen  Verwaltung  getroffen  hat!).  Es  ist  dies  das  Gesetz
vom  10.  Juli  1791  (französischer  Textauszug  bei  Sutner,  bayr.
Kriegszustandsgesetz,  S.  74,  —  deutsch  bei  Möller,  Samml.  d.
in  Elsaß-Lothringen  geltenden  Gesetze,  Bd.  II,  S.  53).

ı)  Daß  auch  die  in  ihren  Anfängen  noch  weiter  zurückgehende  Verfassung
der  nordamerikanischen  Union  dem  Präsidenten  für  den  Kriegsfall  diktatorische
Befugnisse  überträgt,  dürfte  bekannt  sein;  hierüber  Näheres  auszuführen,  würde
iiber  den  Rahmen  dieser  Arbeit  hinausgehen.