Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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250  Gramm,  sowie  für  Postkarten:  dieselben  Beträge  wie  für  Briefe  mit  Werthangabe
(siehe  §.  22  Ah,
13)  Im  §.  33,  „Frankirungsvermerk“"  betreffend,  ist  im  Absatz  1I  in  der  dritten
Zeile  das  Wort  „Abgabeorte“  auf  „Aufgabeorte“  abzuändern.
14)  Im  §.  41,  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“  betreffend,  erhält  der
Absatz  II  folgenden  Zusatz:

Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  nur
an  den  zuerst  genannten  Adressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten.

15)  In  demselben  Paragraph  erhält  der  Absatz  III  folgende  Fassung:

III.  Wird  der  Adressat  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter
Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger  oder
Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung  bezw.  Aushändigung
der  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  der  gewöhnlichen
  Packete,  ferner  der  Anlagen  zu  Postaufträgen,  sofern  die  Zahlung  des  dafür  einzuziehenden
  Betrages  sogleich  erfolgt,  an  einen  Haus=  oder  Geschäftsbeamten,  ein  erwachsenes
  Familienglied  oder  sonstigen  Angehörigen,  oder  an  einen  Dienstboten  des
Adressaten  bezw.  des  Bevollmächtigten  desselben.  Wird  Niemand  angetroffen,  an  den
hiernach  die  Bestellung  bezw.  Aushändigung  geschehen  kann,  so  erfolgt  dieselbe  an  den
Hauswirth  oder  an  den  Wohnungsgeber  oder  an  den  Thürhüter  des  Hauses.

10)  In  demselben  Paragraph  erhält  der  erste  Satz  im  Absatz  V  folgende
Fassung:
V.  Die  Behändigung  an  dritte  Personen  ist  unzulässig,  wenn  es  sich  um  die  Bestellung
  von
1)  Einschreibsendungen,
2)  Postanweisungen,
3)  Telegraphischen  Postanweisungen,
4)  Sendungen  mit  Werthangabe,
handelt.  Es  müssen  diese  Gegenstände  vielmehr  stets  an  den  Adressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten
  selbst  bestellt  werden.
17)  In  demselben  Absatz  kommt  der  zweite  Satz:  „Sind  bei  Postaufträgen
mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  nur  an  den  zuerst
genannten  Adressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten“  in  Wegfall.