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8. 27.
Zwangsvollstreckung.
Aus dem rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung
unter Anwendung der für die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen
Endurtheilen maßgebenden Bestimmungen statt (zu vergl. den ersten Abschnitt des
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche vom 18. August
1879, Reg. Blatt S. 202).
Die übrigen Entscheidungen des Schiedsgerichts und die Entscheidungen des Schiedsgerichtsvorsitzenden
werden nach Maßgabe der Vorschriften im dritten Abschnitt des
angeführten Gesetzes vollstreckt.
§. 28.
Geschäftsbetrieb.
Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch die Regierung des Kreises,
in welchem sie ihren Sitz haben.
Die Kreisregierungen entscheiden endgültig über Beschwerden der Parteien, die das
schiedsgerichtliche Verfahren betreffen.
Auch soweit Beschwerden nicht vorliegen, haben die Kreisregierungen auf die Beseitigung
von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten im schiedsgerichtlichen Verfahren
hinzuwirken.
§. 29.
Geschäftsbericht.
Von den Vorsitzenden der Schiedsgerichte sind nach näherer Anordnung des Ministeriums
des Innern Geschäftsberichte an die Kreisregierungen zu erstatten, welche sie dem
Ministerium des Innern zur Einsicht vorzulegen haben.
Stuttgart, den 7. November 1901.
Pischek.