Full text : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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8.  27.
Zwangsvollstreckung.

Aus  dem  rechtskräftig  gewordenen  Schiedsspruch  findet  die  Zwangsvollstreckung
unter  Anwendung  der  für  die  Zwangsvollstreckung  aus  rechtskräftigen  verwaltungsgerichtlichen
  Endurtheilen  maßgebenden  Bestimmungen  statt  (zu  vergl.  den  ersten  Abschnitt  des
Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche  vom  18.  August
1879,  Reg.  Blatt  S.  202).

Die  übrigen  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  und  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichtsvorsitzenden
  werden  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  dritten  Abschnitt  des
angeführten  Gesetzes  vollstreckt.

§.  28.
Geschäftsbetrieb.

Die  Schiedsgerichte  unterliegen  der  Beaufsichtigung  durch  die  Regierung  des  Kreises,
in  welchem  sie  ihren  Sitz  haben.

Die  Kreisregierungen  entscheiden  endgültig  über  Beschwerden  der  Parteien,  die  das
schiedsgerichtliche  Verfahren  betreffen.

Auch  soweit  Beschwerden  nicht  vorliegen,  haben  die  Kreisregierungen  auf  die  Beseitigung
  von  Verzögerungen  oder  sonstigen  Unregelmäßigkeiten  im  schiedsgerichtlichen  Verfahren
  hinzuwirken.

§.  29.
Geschäftsbericht.

Von  den  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte  sind  nach  näherer  Anordnung  des  Ministeriums
  des  Innern  Geschäftsberichte  an  die  Kreisregierungen  zu  erstatten,  welche  sie  dem
Ministerium  des  Innern  zur  Einsicht  vorzulegen  haben.

Stuttgart,  den  7.  November  1901.
Pischek.