Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Obligation

des
Marienwerder  Kreises
L.ittr.  4  M  .  ...
über
.  .  ..  .  .  .  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant.
III.  Herie.
Auf  Grund  des  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom

27.  Oktober  v.  J.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  80,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Marienwerder  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo#  Thalern  Preußisch
Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  in  der  Zeit
vom  20.  bis  31.  Dezember  des  betreffenden  Jahres  und  wird  wiederholt  in  der
Zeit  vom  20.  bis  31.  März)  20.  bis  30.  April  und  20.  bis  31.  Mai  des  folgenden
  Jahres;  sie  erscheint  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,  dem  Amtsblatte
der  Hönhhlichen  Regierung  zu  Marienwerder,  sowie  in  dem  Kreisblatte  des
Kreises  Marienwerder  und  in  der  Ostbahn,  im  Falle  des  Eingehens  des  letzteren
in  einem  anderen,  von  der  Königlichen  Regierung  zu  bestimmenden  und  in  ihrem
Amtsblatte  bekannt  zu  machenden  Blatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Fanuar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münssorte  mit  jenem  verzinset.

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(Nr.  7493).  ie