Reichsgerichtliche Entscheidungen. 153
richtender Antrag auf Wiederzulassung erforderlich
sein. Eine Jukonsequenz kann in dieser Auffassung auch
nicht gefunden werden; denn die anderen, das Aufhören
der Fähigkeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bedingenden
Thatsachen haben ihrer Natur noch von
vornherein einen definitiven Charakter, wogegen der
freiwilligen Aufgabe dieser Charakter bei der Widerruflichkeit
der Rücktrittserklärung bis zur Löschung noch
mangelt.
Es war daher gegebenen Falles, wo der betreffende
Anwalt erster Instanz, welchem das Urtheil am
24. Februar zugestellt worden, am 22. Februar seine
Rücktrittserklärung eingereicht hatte, noch zu ermitteln,
an welchem Tage (eventuell zu welcher Stunde des
24. Februar) die Löschung in der Liste der Rechtsanwälte
(und eventuell die Urtheilszustellung) stattgefunden hatte.
III. Die Zustellung des I. Urtheils an den für die
II. Instanz bestellten Anwalt bezw. Prozeßbevollmächtig-=ten
ist im Hinblick auf § 162 der CPO. unwirksam
(vergl. Entsch. VI. Civ.-Sen. des RG. in der jur.
Wochenschrift, Jahrg. 15 [1886] S. 247 sub 7). I. Sen.
29/87. Urtheil vom 20. April 1887.
Verzicht auf eine Förmlichkeit: § 267 der
C PO. Die Revision erhebt den Angriff, das Berufungsurtheil
verletze die Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens;
denn es beruhe wesentlich auf dem Gutachten
des Sachverständigen Z., welches derselbe vor einem
anders besetzten Gerichte in der Sitzung vom 5. Februar
1885 abgegeben habe. Diese Aussage sei nicht in einer
den Bestimmungen der Prozeßordnung entsprechenden
Form beurkundet, vielmehr habe der Gerichtsschreiber
darüber eine nur mit seiner Unterschrift versehene Notiz
aufgenommen, welche in dem Sitzungsprotokolle nicht als
Anlage bezeichnet sei.
Es unterliegt allerdings keinem Zweifel, daß das