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Fortsetzung einer 4d beantragt oder beschließt, wird
mit Zuchthaus be
Bgl. m— Fn4 § 343. Das Wort „Unschuld“ ist relativ
zu nehmen, begreift also auch den geringeren Grad der Schuld.
* 345.
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine
Strafe vollstrecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt
nicht oder nicht der Art oder dem Maße nach vollstreckt werden
darf.
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt
Gefängnißstrafe oder Festungshaft bes- zu Einem Jahre oder
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
Auch dieser Paragraph ist nicht auf iminalsachen beschränkt.
Es wird hier nicht der Fall des Erkenntnisses, sondern die Vollstreckung
einer erkannten oder sonst anferlegten Strase vorausgesetzt.
Auch Ordnungsstrafen gehören hierher. § 345 betrifft nur den
Beamten, der vollstrecken „läßt“, nicht also den Bollstreckungsbeamten
selbst; letztrer fällt unter 8 346 („mitwirten“).
D 34 behandelt die Fälle, in denen zum Nachtheile des Verletzten
die Strafe vollstreckt wird; geschieht es zu Gunsten des Verurtheilten,
so tritt der § 346 ein.
g 46.
Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung
der Strafgewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken
hat, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft,
wenn er in der Absicht, Jemand der gesetzlichen Strafe
rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren
Handlung unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet
ist, eine Freisprechung oder eine dem Gesetze nicht entsprechende
Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung der ausgesprochenen
Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte
Strafe zur Vollstreckung bringt.
Sind mildernde Umstände vorharden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter Einem Monat ein