Contents : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

64  Philosopylsche  Einleitung  tu  die  Nechtowtssenschaften.

unablässig  durch  besonnenes  Reiormiren  die  Kontinuität  des  geltenden  Rechts  zu
bewahren  sucht;  dies  ist  der  einzige  Weg,  auf  die  Dauer  gewaltsamen  Umwälzungen
vorzubeugen.

2.  Die  dinglichen  Rechte,  insbesondere  das  Eigenthum.

8  5.  Wir  haben  schon  angedeutet,  wo  die  allgemeine  ethische  Grundlage  für
die  Umwandlung  der  anfangs  nur  persönlichen  Rechtr  in  dingliche  zu  suchen  ist.
Es  liegt  im  Geist  der  friedlichen  Ordnung,  daß  jeder  dem  Anderen  das  überlasse,
was  dieser  berrits  ohne  Urrecht  inne  hat,  während  allerdings  der  Besiz,  welcher
seinerseits  selber  auf  Grund  einer  Rechtsverletzung  zu  Stande  gekommen  ist,  nicht
ohne  Weiteres  Anerkennung  finden  kann.  Indessen  wird  man  die  Verwandlung
dieses  thatsächlichen  Zustandes  in  einen  rechtlichen  durch  längere  unangefochtene
Fortdauer  seines  Bestandes  durch  sog.  Ersitzung  rechtfertigen  können,  insofern
dadurch  in  schwankende  wirthschaftlich  unsichere  Zustände  Beruhigung  gebracht  und
der  Anlaß  zu  endlosen  Streitigkeiten  aus  der  Welt  geschafft  wird.

Wird  nun  nicht  ohne  Grund  in  der  Rechtsgemeinschaft  die  Besitzergreifung
(Okkupation)  einer  herrenlosen  Sache  als  Erwerbungaart  des  Eigenthums  anerkannt.
so  wird  man  auch  dafür  sorgen  müssen,  daß  sie  äußerlich  als  solche  leicht  erkennbar
gemacht  werde,  damit  jeder  der  Verfügung  über  die  Sache  sich  enthalte,  wenn  er  sie
als  bereits  einem  Anderen  zugehörig  bezeichnet  findet.  Zu  diesem  Behuf  finden
sich  im  Rechtsleben  sehr  viele  verschiedenartige  Einrichtungen  und  Symbole,  namentlich
in  Bezug  auf  das  Grundeigenthum,  bei  welchem  die  Bezeichnung  sich  als  ganz
besonders  erforderlich  herausstellt,  wie  z.  B.  Grenzsteine  (ost  durch  Grenygötter
geschirmt!),  öffentliche  Bücher  u.  s.  w.

Wir  sagten:  die  Besitzergreifung  sei  als  eine  Erwerbungsart  des  Eigenthums
anzuerkennen.  Was  nun  ist  dieses  „Eigenthum“  im  Sinne  des  Rechts?  und  verdient
  das  Privat=  oder  das  Gesammteigenthum  den  Vorzug?  —

Unter  Eigenthum  versteht  man  im  Allgemeinen  die  vollständige  rechtliche
Herrschaft  über  eine  Sache,  so  daß  der  Eigenthümer  insbesondere  das  Recht  hat.
Andere  von  der  Einwirkung  auf  die  Sache  auszuschließen.  Daß  nun  nicht  blos  das
physische  Bedürfniß,  sondern  schon  der  psychische  Drang,  sich  in  der  Außenwelt  darzustellen
  und  in  derselben  sich  ein  Herrschaftsgebiet  —  gleichsam  einen  erweiterten
Leib  —  zu  schaffen,  zur  Gründung  des  Privateigenthums  führt,  ist  eine  oft  wiederholte
  nune#  Je  mehr  sich  die  Individualität  entwickelt,  desto  mehr  strebt  ste
nach  Herrschaft  in  einem  Kreis  von  äußeren  Gegenständen,  in  welchen  sie  ihre
Selbständigkeit  und  Eigenthümlichkeit  zur  Darstellung  bringen  kann,  während  das
Gesammteigenthum  zunächst  jener  niederen  Kulturstuse  entspricht,  auf  welcher  das
Individuum  noch  als  unselbständiger  Theil  der  Familie,  Sippe,  Horde,  der  gemeinsamen
  Sitte  und  Autorität  ohne  Reflerion  sich  unterwirft.  Vor  Allem  bildet  sich
Sondereigenthum  an  beweglichen  Sachen  aus,  weil  bei  diesen  leichter  ein  vollkommenes
  Beherrschen  —  ein  corporaliter  tenere  —  möglich,  überhaupt  eine
innigere  Verbindung  der  Sache  mit  der  Person  herzustellen  und  festzuhalten  ist:
später  erst  erfolgt  die  Ausbildung  des  Privateigenthums  an  unbeweglichen  Sachen.

Dem  Sondereigenthum  kommt  nicht  etwa  blos  hoher  wirthschaftlicher  Werth
zu,  soudern  es  ist  auch  einer  der  wichtigsten  Hebel  der  Kultur,  es  steigert  die  Kräfte
des  Einzelnen,  hebt  seine  Selbständigkeit  und  führt  ihn  vermittelst  des  Bewußtseins
größerer  Selbstverantwortlichkeit  zu  höherer  Sittlichkeit.  Wie  es  die  Tugenden  der
Freigebigkeit,  Wohlthätigkeit  und  Aufopferung  fördert,  hat  schon  Aristoteles  hervorgehoben.
  Die  Gütergemeinschaft  ist  als  Zwangsgesetz  durchaus  verwerflich  für
jede  einigermaßen  entwickelte  Gesellschaft.  Gegründet  auf  freie  Mittheilung
konnte  sie  bestehen  bei  den  ersten  Christengemeinden,  getragen  von  einem  schwärmerischen
  religiösen  Idealismus,  welchen  der  Druck  der  Verfolgung  wachhielt;  einzelne,