64 Philosopylsche Einleitung tu die Nechtowtssenschaften.
unablässig durch besonnenes Reiormiren die Kontinuität des geltenden Rechts zu
bewahren sucht; dies ist der einzige Weg, auf die Dauer gewaltsamen Umwälzungen
vorzubeugen.
2. Die dinglichen Rechte, insbesondere das Eigenthum.
8 5. Wir haben schon angedeutet, wo die allgemeine ethische Grundlage für
die Umwandlung der anfangs nur persönlichen Rechtr in dingliche zu suchen ist.
Es liegt im Geist der friedlichen Ordnung, daß jeder dem Anderen das überlasse,
was dieser berrits ohne Urrecht inne hat, während allerdings der Besiz, welcher
seinerseits selber auf Grund einer Rechtsverletzung zu Stande gekommen ist, nicht
ohne Weiteres Anerkennung finden kann. Indessen wird man die Verwandlung
dieses thatsächlichen Zustandes in einen rechtlichen durch längere unangefochtene
Fortdauer seines Bestandes durch sog. Ersitzung rechtfertigen können, insofern
dadurch in schwankende wirthschaftlich unsichere Zustände Beruhigung gebracht und
der Anlaß zu endlosen Streitigkeiten aus der Welt geschafft wird.
Wird nun nicht ohne Grund in der Rechtsgemeinschaft die Besitzergreifung
(Okkupation) einer herrenlosen Sache als Erwerbungaart des Eigenthums anerkannt.
so wird man auch dafür sorgen müssen, daß sie äußerlich als solche leicht erkennbar
gemacht werde, damit jeder der Verfügung über die Sache sich enthalte, wenn er sie
als bereits einem Anderen zugehörig bezeichnet findet. Zu diesem Behuf finden
sich im Rechtsleben sehr viele verschiedenartige Einrichtungen und Symbole, namentlich
in Bezug auf das Grundeigenthum, bei welchem die Bezeichnung sich als ganz
besonders erforderlich herausstellt, wie z. B. Grenzsteine (ost durch Grenygötter
geschirmt!), öffentliche Bücher u. s. w.
Wir sagten: die Besitzergreifung sei als eine Erwerbungsart des Eigenthums
anzuerkennen. Was nun ist dieses „Eigenthum“ im Sinne des Rechts? und verdient
das Privat= oder das Gesammteigenthum den Vorzug? —
Unter Eigenthum versteht man im Allgemeinen die vollständige rechtliche
Herrschaft über eine Sache, so daß der Eigenthümer insbesondere das Recht hat.
Andere von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen. Daß nun nicht blos das
physische Bedürfniß, sondern schon der psychische Drang, sich in der Außenwelt darzustellen
und in derselben sich ein Herrschaftsgebiet — gleichsam einen erweiterten
Leib — zu schaffen, zur Gründung des Privateigenthums führt, ist eine oft wiederholte
nune# Je mehr sich die Individualität entwickelt, desto mehr strebt ste
nach Herrschaft in einem Kreis von äußeren Gegenständen, in welchen sie ihre
Selbständigkeit und Eigenthümlichkeit zur Darstellung bringen kann, während das
Gesammteigenthum zunächst jener niederen Kulturstuse entspricht, auf welcher das
Individuum noch als unselbständiger Theil der Familie, Sippe, Horde, der gemeinsamen
Sitte und Autorität ohne Reflerion sich unterwirft. Vor Allem bildet sich
Sondereigenthum an beweglichen Sachen aus, weil bei diesen leichter ein vollkommenes
Beherrschen — ein corporaliter tenere — möglich, überhaupt eine
innigere Verbindung der Sache mit der Person herzustellen und festzuhalten ist:
später erst erfolgt die Ausbildung des Privateigenthums an unbeweglichen Sachen.
Dem Sondereigenthum kommt nicht etwa blos hoher wirthschaftlicher Werth
zu, soudern es ist auch einer der wichtigsten Hebel der Kultur, es steigert die Kräfte
des Einzelnen, hebt seine Selbständigkeit und führt ihn vermittelst des Bewußtseins
größerer Selbstverantwortlichkeit zu höherer Sittlichkeit. Wie es die Tugenden der
Freigebigkeit, Wohlthätigkeit und Aufopferung fördert, hat schon Aristoteles hervorgehoben.
Die Gütergemeinschaft ist als Zwangsgesetz durchaus verwerflich für
jede einigermaßen entwickelte Gesellschaft. Gegründet auf freie Mittheilung
konnte sie bestehen bei den ersten Christengemeinden, getragen von einem schwärmerischen
religiösen Idealismus, welchen der Druck der Verfolgung wachhielt; einzelne,