I. Europa. 715 43. Niederlande.
Art. 101. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Wenn !/,, der anwesenden
Mitglieder es wünscht oder der Präsident es für nötig hält, findet sie bei
verschlossenen Türen statt.
Die bei verschlossenen Türen verhandelten Angelegenheiten können auch so
entschieden werden.
Art. 102. Im Falle des Todes des Königs oder des Verzichts auf die Krone
vereinigt sich der Landtag, wenn die Session geschlossen ist, ohne vorherige Berufung.
Art. 103. Die Session des Landtags wird durch den König oder durch eine von
ihm ernannte Kommission in Plenarsitzung beider Kammern eröffnet. In derselben
Weise wird sie geschlossen, wenn nicht das Interesse des Staates eine Verlängerung
erfordert.
Die ordentliche jährliche Sitzung dauert wenigstens 20 Tage, sofern nicht der
König von dem Recht des Art. 73 Gebrauch macht.
Art. 104. Im Fall der Auflösung einer oder beider Kammern erklärt der König
gleichzeitig den Schluß der Session des Landtags.
Art. 105. Die Kammern können weder beraten noch entscheiden, sofern über
die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend ist.
Art. 106. Alle Entscheidungen werden mit absoluter Stimmenmehrheit getroffen.
Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung bis zur nächsten
Sitzung aufgeschoben.
Wenn in dieser Sitzung wiederum Stimmengleichheit vorliegt, so gilt der Gesetzentwurf
als abgelehnt.
Namentliche Abstimmung geschieht, wenn ein Mitglied es wünscht.
Die Abstimmung über Personen betreffs der in der Verfassung erwähnten Ernennung
geschieht durch geschlossenen, nicht unterschriebenen Stimmzettel.
Art. 108. In Plenarsitzung werden die beiden Kammern als eine Einheit
betrachtet und die Mitglieder sitzen, wo es ihnen gut scheint.
Der Präsident der 1. Kammer leitet die Beratungen.
V. Abschnitt. Die gesetzgebende Gewalt.
Art. 109. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den König gemeinsam mit
dem Landtag ausgeübt.
Art. 110. Der König richtet seine Gesetzentwürfe an die 2. Kammer. Er
kann besondere Kommissare damit beauftragen, die Minister bei der Beratung über
diese Entwürfe im Landtag zu unterstützen.
Art. 111. Der öffentlichen Beratung über einen Gesetzesvorschlag des Königs
geht eine Untersuchung des Vorschlages durch eine Kommission voran.
Art. 112. Die 2. Kammer sowie der Landtag in Plenarsitzung haben das Recht,
Zusätze zu den Gesetzentwürfen zu machen.
Art. 113. Wenn die 2. Kammer den Gesetzentwurf annimmt, sei es ohne
Änderung oder mit Zusätzen, so schickt sie ihn der 1. Kammer.
Wenn die 2. Kammer den Gesetzentwurf nicht annimmt, so benachrichtigt
sie den König davon.
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