Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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kaufmännische  Bücher  führen  —  auch  ferner  gestattet  seyn,  Material-,  Spezerei=  und
Stuhlwaaren  aus  dem  Auslande  zu  bezlehen;  "

2)  die  zollamtliche  Abfertigung  der  für  auswärtige  Märkte  bestimmten,  von  Bodenwerder
zu  versendenden,  oder  dorthin  zurückkehrenden  Waaren  soll  ohne  Kosten  für  die  Versender
  stattfinden:

3)  von  den  im  Amte  Polle  gewonnenen  Holzkohlen,  welche  von  Polle  aus  auf  der  Weser
in  das  Ausland  versandt  werden,  wird  ein  Ausgangsgoll  nicht  erhoben  werden;

4)  der  Amtsbrauerei  zu  Fallersleben,  welcher  das  Recht  zum  ausschließlichen  Verkaufe  des
Biers  in  dem  an  den  Zolloerein  angeschlossenen  Theile  des  gerachten  Amtes  in  bisherigem
  Maaße  verbleibt,  soll  die  Einfuhr  des  von  derselben  producirten  Bieres  in  jenen
Landestheil  gegen  die  ermäßigte  Eingangs-Abgabe  von  8  ggr.  pro  Ohm  über  das
Zollamt  Mörse  gestattet  seyn.

5)  Dem  Nachrichter  zu  Fallersleben  soll  gestattet  seyn,  die  Häute  der  in  jenem  Theile  des
Amtes  Fallersleben  gefallenenen  Thiere,  so  wie  andere  Theile  derselben,  in  noch  frischem
Zustande,  ohne  Entrichtung  elner  Ausgangsabgabe,  über  das  Zollamt  zu  Morse  nach
Fallersleben  zu  transporttren.

Die  Anordnung  geeigneter  Controlen,  für  den  Fall,  daß  Mißbräuche  zu  besorgen
sein  sollten,  bleiben  vorbehalten.

So  geschehen,  Braunschweig,  den  16.  October  1845.

Carl  Albert  von  Kampt.  Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph
(L.  S.)  Godehard  Klenze.
(I.  S)
August  von  Geyso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.

(L.  S.)  (L.  S.)