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kaufmännische Bücher führen — auch ferner gestattet seyn, Material-, Spezerei= und
Stuhlwaaren aus dem Auslande zu bezlehen; "
2) die zollamtliche Abfertigung der für auswärtige Märkte bestimmten, von Bodenwerder
zu versendenden, oder dorthin zurückkehrenden Waaren soll ohne Kosten für die Versender
stattfinden:
3) von den im Amte Polle gewonnenen Holzkohlen, welche von Polle aus auf der Weser
in das Ausland versandt werden, wird ein Ausgangsgoll nicht erhoben werden;
4) der Amtsbrauerei zu Fallersleben, welcher das Recht zum ausschließlichen Verkaufe des
Biers in dem an den Zolloerein angeschlossenen Theile des gerachten Amtes in bisherigem
Maaße verbleibt, soll die Einfuhr des von derselben producirten Bieres in jenen
Landestheil gegen die ermäßigte Eingangs-Abgabe von 8 ggr. pro Ohm über das
Zollamt Mörse gestattet seyn.
5) Dem Nachrichter zu Fallersleben soll gestattet seyn, die Häute der in jenem Theile des
Amtes Fallersleben gefallenenen Thiere, so wie andere Theile derselben, in noch frischem
Zustande, ohne Entrichtung elner Ausgangsabgabe, über das Zollamt zu Morse nach
Fallersleben zu transporttren.
Die Anordnung geeigneter Controlen, für den Fall, daß Mißbräuche zu besorgen
sein sollten, bleiben vorbehalten.
So geschehen, Braunschweig, den 16. October 1845.
Carl Albert von Kampt. Dr. Otto Carl Franz Joseph
(L. S.) Godehard Klenze.
(I. S)
August von Geyso. Franz Georg Carl Albrecht.
(L. S.) (L. S.)