Volltext : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

—  68  —

ergänzen.  Sie  haben  den  Namen,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  sowie  die  Religion  des
Kindes,  den  Namen,  Stand  und  letzten  Wohnort  des  Vaters  oder  Vormundes  und  außerdem
  die  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen  Schulpflicht  (§  135)  getroffenen  Einrichtungen
anzugeben.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen  jederzeit
vorzulegen  und  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Vater  oder  Vormund  wieder  auszuhändigen.
  Ist  die  Wohnung  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,  so  erfolgt  die  Zustellung
der  Arbeitskarte  an  die  Mutter  oder  den  sonstigen  nächsten  Angehörigen  des  Kindes.

8  138.  Sollen  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber
  Lar  dem  Beginn  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige
zu  machen.

In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung  stattfinden
  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  sowie  die  Art  der  Beschäftigung
  anzugeben.  Eine  Aenderung  hierin  darf,  abgesehen  von  Verschiebungen,  welche  durch
Ersetzung  behinderter  Arbeiter  für  einzelne  Arbeitsschichten  nothwendig  werden,  nicht  erfolgen,
  bevor  eine  entsprechende  weitere  Anzeige  der  Behörde  gemacht  ist.

In  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Fabrikräumen,  in
welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein
Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  ihrer  Arbeitstage  sowie  des  Beginns
und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der  Pausen  ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,
daß  in  den  bezeichneten  Räumen  eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  in  der  von  der  Centralbehörde
  zu  betimmenden  Kaffung  und  in  deutlicher  Schrift  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen
  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  enthält.  «

§  139.  Wenn  Natutereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer  Fabrik
unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  in  §  135  Abs.  2  bis  4  und  in  §  136
vorgesehenen  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  auf  längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler  nachgelassen  werden.  In  dringenden
Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  kann  die  Ortspolizeibehörde,
jedoch  höchstens  auf  die  Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen  gestattern.

Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen  Fabriken
es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  jugendlichen  Arbeiter  in  einer  anderen
als  der  durch  §  136  vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besonderen  Antrag  eine
anderweite  Regelun  hinschtich  der  Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im  Uebrien

  durch  den  Reichskanzler  gestattet  werden.  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendichen
  Arbeiter  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden
  nicht  Pausen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.
«  Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen  müssen  schrift—
lich  erlassen  werden.  H

§  139a.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  die  Verwendung  von  jugendlichen
Arbeitern  sowie  von  Arbeiterinnen  für  gewisse  Fabrikationszweige,  welche  mit  besonderen
Gefahren  Ar  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden  sind,  gänzlich  untersagt  oder  von  besonderen
  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Insbesondere  kann  für  gewisse  Fabrikationszweige
  die  Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen  untersagt  werden.  ·

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  für  Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit  ununterbrochenem
  Feuer  betrieben  werden,  oder  welche  sonst  durch  die  Art  des  Betriebes,  auf
eine  regelmäßige  Tag=  und  Nachtarbeit  angewiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  deren
Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige  Arbeitsschichten  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet
oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszciten  beschränkt  ist,  Ausnahmen  von  den  in
§  135  Abs.  2  bis  4  und  in  §  136  vorgesehenen  Beschränkungen  nachgelassen  werden.  Jedoch
  darf  in  solchen  Fällen  die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer  von  sechsunddreißig  Stunden
und  für  junge  Leute  die  Dauer  von  sechszig,  in  Spinnereien  von  sechsundsechszig  Stunden
wöchentlich  nicht  überschreiten.  ",  ·  J»

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden
Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  dies  verlangt.

§  139b.  Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  88  135  bis  139  a
sowie  des  §  120  Abs.  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  ist  ausschließlich  oder  neben
den  ordentlichen  Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen  zu  ernennenden
Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung  dieser  Aufsicht  alle  amtlichen
Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht  zur  jederzeitigen  Revision  der
Fabriken  zu.  Sie  sind  vorbehaltlich  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  zur  Geheimhaltung

der  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Geschäfts=  und  Betriebsverhältnisse  der  ihrer
Revision  unterliegenden  Fabriken  zu  verpflichten.

Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen  diesen  Beamten  und  der  ordentlichen
  Polizeibehörden  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  vorbehalten.