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ergänzen. Sie haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt, sowie die Religion des
Kindes, den Namen, Stand und letzten Wohnort des Vaters oder Vormundes und außerdem
die zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht (§ 135) getroffenen Einrichtungen
anzugeben.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen jederzeit
vorzulegen und am Ende des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormund wieder auszuhändigen.
Ist die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Zustellung
der Arbeitskarte an die Mutter oder den sonstigen nächsten Angehörigen des Kindes.
8 138. Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber
Lar dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige
zu machen.
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden
soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung
anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch
Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen,
bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein
Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginns
und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen,
daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Centralbehörde
zu betimmenden Kaffung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält. «
§ 139. Wenn Natutereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik
unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in § 135 Abs. 2 bis 4 und in § 136
vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde,
auf längere Zeit durch den Reichskanzler nachgelassen werden. In dringenden
Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibehörde,
jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestattern.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken
es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter in einer anderen
als der durch § 136 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine
anderweite Regelun hinschtich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrien
durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendichen
Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden
nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
« Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schrift—
lich erlassen werden. H
§ 139a. Durch Beschluß des Bundesraths kann die Verwendung von jugendlichen
Arbeitern sowie von Arbeiterinnen für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen
Gefahren Ar Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagt oder von besonderen
Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann für gewisse Fabrikationszweige
die Nachtarbeit der Arbeiterinnen untersagt werden. ·
Durch Beschluß des Bundesraths können für Spinnereien, für Fabriken, welche mit ununterbrochenem
Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebes, auf
eine regelmäßige Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet
oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszciten beschränkt ist, Ausnahmen von den in
§ 135 Abs. 2 bis 4 und in § 136 vorgesehenen Beschränkungen nachgelassen werden. Jedoch
darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von sechsunddreißig Stunden
und für junge Leute die Dauer von sechszig, in Spinnereien von sechsundsechszig Stunden
wöchentlich nicht überschreiten. ", · J»
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind dem nächstfolgenden
Reichstag vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt.
§ 139b. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der 88 135 bis 139 a
sowie des § 120 Abs. 3 in seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich oder neben
den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden
Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen
Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der
Fabriken zu. Sie sind vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung
der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer
Revision unterliegenden Fabriken zu verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und der ordentlichen
Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten
vorbehalten.