Aus den Jahren 1850 bis 1866 185
werden kann. Der Großstaat, an welchen sich Bayern anzuschließen und
als dessen Bundesgenosse im Kriegsfalle es sich offen zu erklären hat, ist
nach unfrer bestimmten Ueberzeugung Preußen.
Es ist nicht Oesterreich, dessen Organismus eine Gewähr einstigen
Erreichens unsers Zielpunktes nicht bietet, es ist nicht Frankreich, welches,
abgesehen von den Bedenken, die das Wiedererstehen eines von der Ge-
schichte gebrandmarkten Bundes finden müssen, ein solches Bündnis wohl
nur im Interesse der Arrondierung seiner Grenzen eingehen könnte.
Durch die Allianz mit Preußen sind wir allein imstande, nicht die
Erhaltung des Friedens in Europa zu sichern, aber doch ein Gewicht für
die Erhaltung des Friedens in die Wagschale zu werfen.
Aber nicht Bundesgenossenschaft allein; die gegenwärtigen Macht-
verhältnisse bringen es mit Notwendigkeit mit sich, daß Bayern, gegen
bestimmte Garantie der Souveränität seines Königs, im Falle eines Kriegs
sich der Führung Preußens unterstellt, weshalb bei der Organisation
unsrer Wehrkräfte auf diese Möglichkeit Bedacht zu nehmen ist. Eine solche
Allianz sofort anzubahnen, halten wir für geboten.
Wenn es aber offen ausgesprochen werden muß, daß Bayern im
Falle eines Angriffs auf Preußen an dessen Seite stehen würde, so ist
doch wohl selbstverständlich, daß neben dieser Allianz die freundschaftlichen
Beziehungen mit den übrigen Mächten und vor allem mit dem Kaisertum
Oesterreich soweit möglich zu wahren sind.
3. Bezüglich der deutschen Mittelstaaten der südwestlichen Gruppe wird
sich nach dem Vorgetragenen unfre Politik in dem Streben betätigen, die
gleiche Allianz mit Preußen und mit uns herzustellen.
II
1. Dem Zielpunkte der bayrischen Politik in der nationalen Frage
entsprechend, ist es Aufgabe der bayrischen Regierung, dahin zu wirken,
daß Gesetzgebung und Verkehr in allen deutschen Staaten gemeinschaftlich
und gleichartig geregelt werden.
2. Die Beratung und Durchführung der sozialen Gesetzgebung sowie
der allgemeinen Prozeßordnung sind diesem Grundsatz entsprechend zu
leiten und möglichst zu beschleunigen.
3. Die Heeresorganisation ist nach den Grundsätzen der allgemeinen
Wehrpflicht, doch unter Vermeidung derjenigen Mißstände durchzuführen,
welche in der preußischen Heeresverfassung zu gegründeten Klagen Ver-
anlassung geben.
Gesetzliche Regelung aller im Falle eines Krieges zulässigen Ausnahme-
bestimmungen erscheint nötig.
Die Untersuchung und Aburteilung gemeiner Verbrechen und Vergehen