Full text: Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst. Erster Band. (1)

186 Aus den Jahren 1850 bis 1866 
der Soldaten im Frieden ist den Zivilgerichten zu überlassen, wobei Gesetzes- 
verletzungen der Offiziere als Verbrechen und Vergehen gegen die Standes- 
ehre erklärt und deshalb nach wie vor militärgerichtlicher Aburteilung 
unterliegen können. 
4. Den erschütterten Handels= und Bodenkredit durch Assoziation des 
Kapitals zu heben und zu unterstützen, ist dringend geboten. Im Staats- 
haushalt ist strengste Ordnung und Vereinfachung der Perzeption durch- 
zuführen. Auf allmähliche Beseitigung der Gefahren, welche dem Kredit 
des Staats aus dessen Haftung für Bankgeschäfte und die Ausgabe von 
Staatsnoten entstehen könnten, ist hinzuwirken. 
5. Strenge Unterordnung aller Kreise der Verwaltung unter das 
Gesetz wird allmählich Achtung vor dem Gesetze auch im Volke zur Folge 
haben. Vereinfachung und damit Kräftigung des gesamten Verwaltungs- 
organismus und einheitliche Leitung des gesamten Sicherheitsdienstes werden 
genügen, um den berechtigten Anforderungen bezüglich der öffentlichen 
Ordnung und Sicherheit zu entsprechen. Wirklichen Mängeln der Gesetze 
in dieser Richtung ist, wenn solche bestehen, durch Antrag auf Modifizierung 
derselben abzuhelfen. 
6. Vollkommene Unabhängigkeit des Richterstandes und der Rechts- 
pflege ist zu wahren und die Aufsicht über die Richterbeamten durch ein 
Disziplinargesetz zu regeln. Die Disziplin der Anwälte und Notare wird 
durch Kammern vermittelt, die von den Betreffenden zu wählen sind. 
7. Der Friede unter den Konfessionen und insbesondere der Friede 
mit der katholischen Kirchengewalt ist unter gewissenhafter Beobachtung 
der bestehenden Gesetze zu wahren. Kein Opfer ist zu scheuen, um bezüglich 
des öffentlichen Unterrichts den Anforderungen der Zeit zu entsprechen. 
8. Das Recht des Landtags, die Regierung um Vorlage von Gesetz- 
entwürfen zu bitten, wird anerkannt. 
9. Die Erweiterung der Kammer der Reichsräte ist durch Vorlage 
eines Gesetzentwurfs zu bewirken. 
10. Nötig endlich erscheint es, die Zuständigkeit des Ministerrats zu 
regeln und hierdurch die Bildung und Erhaltung eines einheitlichen Ge- 
samtministeriums zum Schutz der Krone und der Verfassung zu ermöglichen. 
Aufzeichnung des Fürsten aus diesen Tagen. 
Bei der Uebernahme des Ministeriums sind noch einige Punkte in 
Erwägung zu ziehen. 
Die Bildung eines Gesamtministeriums ist notwendig, damit sämtliche 
Ministerien, geleitet von demselben Geist und denselben Grundsätzen, zu- 
sammenwirken. Die darauf bezüglichen Vorschläge, die Instruktion für 
ein solches Gesamtministerium und für den Ministerpräsidenten würden
	        
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