Full text: Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst. Erster Band. (1)

200 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870) 
zu gründenden Norddeutschen Bunde gegenüber, einnehmen zu müssen glaube, 
nachstehende Erklärung zu Protokoll: 
„Die Großherzoglich badische Regierung ist der Ansicht, daß die 
hier getroffenen Verabredungen etwaigen militärischen Vereinbarungen des 
Großherzogtums mit dem Königreich Preußen, beziehungsweise den nord- 
deutschen Staaten, nicht im Wege stehen und behält sich nach Umständen 
solche Vereinbarungen vor." 
Der hessische Minister von Dalwigk erklärte darauf, „daß auch er in 
Anbetracht der eigentümlichen Stellung, welche die hessische Regierung 
dem zu gründenden Norddeutschen Bunde gegenüber einzunehmen haben 
werde, sich veranlaßt finden müsse, die Zustimmung seiner Regierung zu 
den Beschlüssen mit einem Vorbehalte zu begleiten, wie solcher eben von 
der Großherzoglich badischen Regierung vorgetragen worden“. 
Das am 5. Februar unterzeichnete Schlußprotokoll 1) beginnt mit der 
Erklärung, daß die Versammelten es als ein nationales Bedürfnis erkennen, 
die Wehrkräfte ihrer Länder zu erhöhen und so zu organisieren, daß sie 
zu achtunggebietender gemeinsamer Aktion befähigt werden. Sie einigen 
sich deshalb zu einer möglichsten Erhöhung ihrer Militärkräfte unter einer 
den Prinzipien der preußischen nachgebildeten Wehrverfassung. Als solche 
Prinzipien werden aufgestellt: die allgemeine Wehrpflicht, die dreijährige 
Präsenz, die Einteilung der Wehrpflicht in die Dienstpflicht im stehenden 
Heere, die Reservepflicht und die Landwehrpflicht. Erstrebt wird eine 
Gleichartigkeit der Organisation, welche die Heere zu gemeinsamer Aktion 
befähigt, gleiche taktische Einheiten, möglichste Uebereinstimmung der Regle- 
ments, der Feuerwaffen und Munition, gemeinschaftliche Uebungen und 
gleichmäßige Ausbildung der Offiziere. „Bezüglich der Festungen Ulm und 
Rastatt“ heißt es am Schlusse des Protokolls, „wird ein Entschluß bis 
nach Beendigung der möglichst zu beschleunigenden Liquidationsverhand- 
lungen aufgeschoben.“?) 
1) Abgedruckt bei Aegidi und Klauhold, Das Staatsarchiv, Bd. XII Nr. 2733. 
2) Artikel 7 des Prager Friedens bestimmte, daß in Frankfurt a. M. eine 
Kommission zusammentreten sollte, bei welcher sämtliche Forderungen an den 
ehemaligen Deutschen Bund anzumelden und zu liquidieren seien. Oesterreich und 
Preußen wollten sich in dieser Kommission vertreten lassen. Allen andern Staaten 
des ehemaligen Bundes stand die gleiche Befugnis zu. Artikel 8 gab Oesterreich das 
Recht, aus den ehemaligen Bundesfestungen das kaiserliche Eigentum und von dem 
beweglichen Bundeseigentum den matrikularmäßigen Anteil Oesterreichs fortzu- 
führen oder sonst darüber zu verfügen. Die „Liquidationskommission" trat im Herbst 
1866 zusammen und führte ihre Arbeit bis zum Sommer 1867 so weit durch, daß 
Oesterreich und Holland, letzteres für Luxemburg und Limburg, für ihre Ansprüche 
in Geld abgefunden wurden. Auch die Ansprüche der übrigen Staaten wurden 
rechnerisch festgestellt. Es wurde aber beschlossen, eine tatsächliche Teilung nicht 
auszuführen, vielmehr die endgültige Erledigung der Frage zu vertagen. 
 
	        
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