200 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870)
zu gründenden Norddeutschen Bunde gegenüber, einnehmen zu müssen glaube,
nachstehende Erklärung zu Protokoll:
„Die Großherzoglich badische Regierung ist der Ansicht, daß die
hier getroffenen Verabredungen etwaigen militärischen Vereinbarungen des
Großherzogtums mit dem Königreich Preußen, beziehungsweise den nord-
deutschen Staaten, nicht im Wege stehen und behält sich nach Umständen
solche Vereinbarungen vor."
Der hessische Minister von Dalwigk erklärte darauf, „daß auch er in
Anbetracht der eigentümlichen Stellung, welche die hessische Regierung
dem zu gründenden Norddeutschen Bunde gegenüber einzunehmen haben
werde, sich veranlaßt finden müsse, die Zustimmung seiner Regierung zu
den Beschlüssen mit einem Vorbehalte zu begleiten, wie solcher eben von
der Großherzoglich badischen Regierung vorgetragen worden“.
Das am 5. Februar unterzeichnete Schlußprotokoll 1) beginnt mit der
Erklärung, daß die Versammelten es als ein nationales Bedürfnis erkennen,
die Wehrkräfte ihrer Länder zu erhöhen und so zu organisieren, daß sie
zu achtunggebietender gemeinsamer Aktion befähigt werden. Sie einigen
sich deshalb zu einer möglichsten Erhöhung ihrer Militärkräfte unter einer
den Prinzipien der preußischen nachgebildeten Wehrverfassung. Als solche
Prinzipien werden aufgestellt: die allgemeine Wehrpflicht, die dreijährige
Präsenz, die Einteilung der Wehrpflicht in die Dienstpflicht im stehenden
Heere, die Reservepflicht und die Landwehrpflicht. Erstrebt wird eine
Gleichartigkeit der Organisation, welche die Heere zu gemeinsamer Aktion
befähigt, gleiche taktische Einheiten, möglichste Uebereinstimmung der Regle-
ments, der Feuerwaffen und Munition, gemeinschaftliche Uebungen und
gleichmäßige Ausbildung der Offiziere. „Bezüglich der Festungen Ulm und
Rastatt“ heißt es am Schlusse des Protokolls, „wird ein Entschluß bis
nach Beendigung der möglichst zu beschleunigenden Liquidationsverhand-
lungen aufgeschoben.“?)
1) Abgedruckt bei Aegidi und Klauhold, Das Staatsarchiv, Bd. XII Nr. 2733.
2) Artikel 7 des Prager Friedens bestimmte, daß in Frankfurt a. M. eine
Kommission zusammentreten sollte, bei welcher sämtliche Forderungen an den
ehemaligen Deutschen Bund anzumelden und zu liquidieren seien. Oesterreich und
Preußen wollten sich in dieser Kommission vertreten lassen. Allen andern Staaten
des ehemaligen Bundes stand die gleiche Befugnis zu. Artikel 8 gab Oesterreich das
Recht, aus den ehemaligen Bundesfestungen das kaiserliche Eigentum und von dem
beweglichen Bundeseigentum den matrikularmäßigen Anteil Oesterreichs fortzu-
führen oder sonst darüber zu verfügen. Die „Liquidationskommission" trat im Herbst
1866 zusammen und führte ihre Arbeit bis zum Sommer 1867 so weit durch, daß
Oesterreich und Holland, letzteres für Luxemburg und Limburg, für ihre Ansprüche
in Geld abgefunden wurden. Auch die Ansprüche der übrigen Staaten wurden
rechnerisch festgestellt. Es wurde aber beschlossen, eine tatsächliche Teilung nicht
auszuführen, vielmehr die endgültige Erledigung der Frage zu vertagen.