Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870) 209
ist, welche die Beratungen des Parlaments in den Entwurf der nord-
deutschen Verfassung bringen können.
Die staatsrechtliche Basis, auf der wir allein uns frei und korrekt
bewegen können und jeder Bedingung überhoben sind, ist Artikel IV des
Prager Friedens. Derselbe gestattet die Bildung eines deutschen Staaten-
bundes mit Ausschluß Oesterreichs nach dem Vorbild der Deutschen Bundes-
akte vom 8. Juni 1815 unter den durch die Zeitverhältnisse gebotenen
Modifikationen, während zurzeit die Statthaftigkeit einer näheren unter den
Begriff des Bundesstaates fallenden Vereinigung mit dem Norden, namentlich
eines gemeinsamen gesetzgebenden Körpers nach den Schlußworten des
gedachten Artikels zweifelhaft erscheint.
Zu dem doppelten Zwecke, 1. diese Zweifel zu heben und hierdurch
in die Lage versetzt zu werden, den berechtigten Forderungen der Nation
zu entsprechen, 2. der Gefahr einer Störung des Friedens in Mitteleuropa
zu begegnen, wäre zugleich eine Allianz mit Oesterreich anzubahnen, und
zwar in ähnlicher Weise, wie solches in Artikel 71 des Entwurfs der
Verfassung des Norddeutschen Bundes bezüglich der Regelung des Ver-
hältnisses zu Süddeutschland geschehen.
Erst nach Abschluß einer solchen Allianz wird zum Ausbau des
deutschen Verfassungswerks mit Zentralgewalt und Parlament geschritten
werden können.
Ich glaube hiernach meine Gedanken in folgenden vier Punkten sor-
mulieren zu können:
1. Bayern, Württemberg, Baden und Sübhessen einigen sich, dem
Norddeutschen Bunde gemeinschaftlich die Gründung eines dem früheren
Deutschen Bunde nachgebildeten Staatenbundes mit Ausschluß Oesterreichs
anzutragen.
2. Den Beratungen über diesen gemeinschaftlichen Antrag ist die
Bundesakte vom 8. Juni 1815 zugrunde zu legen und nur so weit zu modi-
fizieren, als es die durch Austritt Oesterreichs veränderte Lage, die Ueber-
tragung des Präsidiums an Preußen und die Sicherung des Zollvereins
nötig machen.
3. Diesem neuen Bundesvertrage ist, ähnlich dem Artikel 71 der
Verfassung des Norddeutschen Bundes, ein Artikel über Anbahnung einer
Allianz mit Oesterreich beizufügen.
4. Der Ausbau dieses Verfassungswerks zu einem Bundesstaate mit
parlamentarischer Verfassung wäre vorzubehalten.
Eine Formulierung der mir nötig scheinenden Modifikationen der
Bundesakte will ich heute unterlassen, indem ich die Vorschläge, welche Herr
Staatsminister Mathy dem Grafen Tauffkirchen zuzusichern die Güte hatte
und welchen ich mit lebhaftem Interesse entgegensehe, erwarte.
Fürst Hohenlohe, Denkwürdigketten. 1 14