Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870) 221
Uebereinkunft abgeschlossen und derselben entsprechend mit den übrigen
südwestdeutschen Staaten unterhandelt werde.
Marginalreskript des Königs auf den vorstehenden Bericht:
Die hier gestellte Bitte genehmige Ich mit dem Beisatze, daß die unter
Ziffer II formulierte Ablehnung des Eintrittes der süddeutschen Staaren
in den Norddeutschen Bund beim Abschluß des Uebereinkommens noch in
entschiedenerer Weise ausgesprochen und in der Folge strengstens
festgehalten werden soll, und daß Mir die unter Ziffer IV 6 enthaltene
Anerkennung der Notwendigkeit eines Parlaments 1) nicht unbedenklich, aber
auch entbehrlich zu sein scheint, und daß Ich dieselbe deshalb vermieden
sehen möchte. Ziffer IV 8 verstehe Ich und genehmige Ich deshalb in
dem Sinne, daß die vertragsmäßige Regelung 2) sogleich mit der Regelung
der allgemeinen Beziehungen und vor dem Inkrafttreten der neuen Bundes-
verträge erfolge.
München, 11. April 1867. Z
Ludwig.
In diesem Zeitpunkte wurde der Gang der Verhandlungen durch die
internationale Verwicklung unterbrochen, welche der französische Plan der
Erwerbung Luxemburgs verursachte.
Am 1. April 1867 Nachmittags erhielt Herr von Werthern das
folgende Telegramm des Grafen Bismarck:
Es würde dringend erwünscht sein, von Eurer Exzellenz Nachricht zu er-
halten, welchen Eindruck dem dortigen Kabinett der angebliche Verkauf von
Luxemburg an Frankreich macht und auf welche Stimmung in Bayern, falls
wir darüber in Weiterungen mit Frankreich gerieten, zu rechnen wäre.
Bismarck.
Eine Aufzeichnung des Fürsten ohne Datum berichtet den Inhalt
dieses Telegramms und fährt dann fort:
Werthern antwortete: Die öffentliche Meinung erwarte, daß Preußen
die Rechte Deutschlands in Luxemburg wahre. Kabinett (d. h. Ministerium)
trage der Stimmung Rechnung, wenn es auch die Verhältnisse unbefangen
beurteile. Heute habe ich Werthern darauf aufmerksam gemacht, in seinem
schriftlichen Berichte an Bismarck die Festigkeit der öffentlichen Meinung
1) Nach dieser Bestimmung sollte „bezüglich der Fortbildung der
Bundesgesetzgebung die Berechtigung nationaler Vertretung am Bunde anerkannt“
werden. Zurzeit sollte die Gesetzgebung des Bundes von der Zustimmung im
Süden der Ständekammern, im Norden des norddeutschen Parlaments ab-
hängig sein.
2) Des Verhältnisses zu Oesterreich.