Full text: Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst. Erster Band. (1)

232 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870) 
Die inzwischen fortgesetzten Verhandlungen mit Württemberg über die 
Regelung der Beziehungen zu Norddeutschland führten zu einer Ver- 
ständigung, welche in der nachfolgenden „Ministerialerklärung“ vom 
6./16. Mai 1867 ausgesprochen wurde: 
Die Unterzeichneten, durchdrungen von dem hohen Werte gemeinsamen 
Vorgehens der südwestdeutschen Staaten, insbesondere Bayerns und 
Württembergs, bei den mit dem Norddeutschen Bunde gemäß Artikel 71 
des Verfassungsentwurfes zu pflegenden Verhandlungen, haben sich mit 
Allerhöchster Genehmigung ihrer Souveräne über folgende Punkte geeinigt: 
J. 
Bayern und Württemberg sind bereit, auf Anregung Preußens in 
Unterhandlungen über Abschluß des im Artikel IV des Prager Friedens 
vorbehaltenen nationalen Bundes mit dem deutschen Norden zu treten. 
II. 
Der Eintritt in einen gemeinsamen Bund unter Ausdehnung der 
Verfassung des Norddeutschen Bundes auf die Südstaaten, kann als Basis 
für diese Unterhandlungen nicht anerkannt werden, vielmehr ist der Ab- 
schluß eines weiteren Bundes mit dem Norddeutschen Bunde anzustreben. 
III. 
Für die Verfassung dieses weiteren Bundes sind die Prinzipien der 
Bundesakte vom 8. Juni 1815 mit den durch den Austritt Oesterreichs 
und die Anforderungen der Zeit gebotenen Aenderungen zum Ausgangs- 
punkte zu nehmen. 
IV. 
Die bayrische Regierung behält sich die Vorlage eines Entwurfes vor, 
dessen Grundzüge hiermit wie folgt festgestellt werden: 
1. der Bund besteht aus dem Norddeutschen Bunde, Bayern, 
Württemberg, Baden und Südhessen. 
2. Zweck des Bundes ist, die nationale Zusammengehörigkeit zu 
wahren, die Integrität des Bundesgebiets zu erhalten und die Wohlfahrt 
seiner Bewohner zu fördern. Alle Bundesglieder haben als solche gleiche 
Rechte; sie verpflichten sich gleichmäßig, die Bundesakte unverbrüchlich zu 
halten. 
3. Die Angelegenheiten des Bundes werden von einem Bundesrate 
unter dem Vorsitze Preußens geführt, bei welchem 
Preußen 17, 
Bayern 6 
und die übrigen souveränen Fürsten und freien Städte des Bundes die 
in Artikel VI der Bundesakte vom 8. Juni 1815 vorgesehene Stimmen- 
zahl haben.
	        
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