Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870) 233
4. Die Artikel III und IV des Entwurfes der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes werden als Basis der Verhandlungen über Feststellung
der gemeinsamen Bundesangelegenheiten anerkannt.
5. Um späteren Schwierigkeiten bei der Gesetzgebung des Bundes
vorzubeugen, und mit Rücksicht auf die unter der Herrschaft der früheren
Bundesakte gemachten Erfahrungen, soll die Regelung jeder einzelnen dieser
gemeinsamen Angelegenheiten, soweit möglich, auf dem Wege des Vertrages
als Bundesgrundgesetz erfolgen.
6. Bezüglich der Fortbildung dieser Gesetzgebung ist die Berechtigung
nationaler Vertretung am Bunde anzuerkennen, zurzeit jedoch, und solange
das Verhältnis eines erweiterten Bundesparlamentes zu dem Parlament
des Norddeutschen Bundes unüberwindliche Schwierigkeiten bieten würde,
soll die Gesetzgebung des weiteren Bundes von der Zustimmung im
Süden der Ständekammern und im Norden des norddeutschen Parlamentes
abhängig sein. Der Bundesrat bereitet die Bundesgesetzgebung vor.
7. Die Exekutive steht im Norden dem Präsidium des Norddeutschen
Bundes, im Süden den einzelnen Souveränen zu.
8. Zu dem doppelten Zwecke, die Schwierigkeiten, welche aus den
Schlußworten des Artikel IV des Prager Friedens für die nationale Ent-
wicklung des weiteren Bundes entstehen könnten, zu beseitigen und eine
Bürgschaft für Erhaltung des europäischen Friedens zu schaffen, ist dem
Bundesvertrage die dem Artikel 71 des Entwurfes der Verfassung des
Norddeutschen Bundes nachgebildete Bestimmung beizufügen, daß eine
Allianz des Bundes mit Oesterreich anzubahnen sei, soferne solche nicht
gleichzeitig mit Abschluß des Bundesvertrages zu erreichen ist.1)
V.
Bezüglich der Militärverhältnisse der süddeutschen Staaten, insbesondere
Bayerns und Württembergs, zum Norden, hat es bei den abgeschlossenen
Allianzverträgen und unter den süddeutschen Staaten unter sich bei den
Stuttgarter Beschlüssen vom 5. Februar 1867 sein Bewenden.
VI.
Die Unterhandlungen selbst sollen nach vorheriger Anregung der
preußischen Regierung in Form von Ministerkonferenzen in Berlin stattfinden.
VII.
Vorläufige Aeußerungen Bayerns und Württembergs in dieser Frage
sollen, soweit tunlich, gegen Preußen erst nach vorherigem Einvernehmen
erfolgen, jedenfalls aber sofort gegenseitig mitgeteilt werden, und wird als
Form für diese Mitteilung direkte Korrespondenz der Unterzeichneten fest-
gesetzt.
1) Die spätere Fassung dieser Nummer siehe S. 244.