Object: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Verschwender — Versicherungsagenten. 659 
S. 63). Die Anmeldebescheinigung (§ 2) ist nicht bis zur Erledigung 
der etwa nöthigen Erörterungen zu beanstanden, schließt aber nicht aus, 
daß die V. noch nach ihrer Ausstellung verboten wird (MVO. vom 25. Sep- 
tember 1894 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 51). Ob außer dem Zweck 
auch der Referent der V. anzumelden sei, erscheint zweifelhaft (MVO. 
vom 30. December 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 204). Die 
Auflösung von V. ist nicht blos bei Verstößen der in §§ 8 und 9 des 
Ges. angeführten Art, sondern auch sonst bei thatsächlicher Außeracht- 
lassung der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in öffentlichen 
V. bestehenden Vorschriften zulässig (MVO. vom 27. Mai 1885 in der 
Zeitschr. f. V. VI S. 330). Gemeindeversammlungen (s. d.) sind nur 
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. An Sonn= und Feier- 
tagen (s. d. II) sind öffentliche V., V. der Gemeindevertreter (s. Ge- 
meinderath II), der Innungen und andrer Genossenschaften vor beendigtem 
Vormittagsgottesdienste unzulässig, an den ersten Feiertagen der 3 hohen 
Feste, an den Bußtagen, dem Charfreitage und dem Todtenfestsonntage 
aber überhaupt verboten (Ges. vom 10. September 1870 S. 313 8 8). 
Die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude dürfen niemals zur Ab- 
haltung politischer V., zu andern V. nur mit Genehmigung des Ephorus 
(s. Liturgie) eingeräumt, während des Landtags innerhalb zweier Meilen 
vom Sitze desselben dürfen V. in öffentlichen Angelegenheiten unter freiem 
Himmel nicht abgehalten werden (Ges. §§ 15, 16). Die zuständige Be- 
hörde in Versammlungsangelegenheiten ist die Sicherheitsbehörde (s. d.) 
des Versammlungsortes. In Städten kl. StO. und auf dem Lande ge- 
hören die Beaufsichtigung der V. sowie die Annahme der Anmeldungen 
von Wahlversammlungen und Vereinsversammlungen vor die Bürger- 
meister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, alle übrigen Geschäfte 
vor die Amtshauptmannschaft, an die auch die Anmeldungen nach er- 
theilter Empfangsbescheinigung abzugeben sind (AVO. 8 1e, VO. vom 
22. August 1874 S. 125 88 3, 28). Die Vorschrift, daß der Be- 
auftragte der Polizeibehörde sich als solcher dem Leiter der V. auszu- 
weisen habe, leidet auf den Vorstand der Behörde keine Anwendung 
(MVO. vom 26. Januar 1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 266, 
W . S. 39). Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über öffent- 
liche V. werden nach Maaßgabe der oben unter I am Schl. aufgeführ- 
ten gestimmunger bez. unter Erhöhung auf das Doppelte bestraft (Ges. 
6 33, 34) 
Verschwender. Polizeiliche Maaßregeln gegen V. s. Armenpolizei. 
Versetzung, s. Staatsdienst, Umzugskosten, Pfarrvacanz, Schulvacanz, 
Geistliche VI. Auch Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten können aus 
Verwaltungsrücksichten oder infolge organischer Einrichtungen ohne Ver- 
kürzung ihres Amtseinkommens versetzt werden (Ges. vom 22. August 
1876 S. 317 S. 31). 
Versicherungsagenten. Ausländische Versicherungsgesellschaften haben 
die Namen ihrer Agenten und jede Veränderung der Auftragsertheilung 
binnen 8 Tagen im Dresdner Journal, in der Leipziger Zeitung und 
in einem geeigneten Localblatte bei 60 / Strafe bekannt zu machen 
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