284 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870)
binden sich zu einem Staatenverein und führen fortan den Namen:
„Vereinigte Süddeutsche Staaten".
Art. 2.
Die gemeinsamen Angelegenheiten dieses Vereines werden von einer
Vereinsbehörde geregelt, welche aus Vertretern jedes der Vereinigten
Staaten gebildet wird.
Der Sitz der Vereinsbehörde befindet sich an dem jeweiligen Vorort.
Art. 3.
In der Vereinsbehörde führt Bayern 6, Württemberg 4, Baden 3,
Hessen 2 Stimmen.
In derselben Weise wechselt und zwar jährlich der Vorort, so daß
in fünfzehn Jahren Darmstadt zweimal, Karlsruhe dreimal, Stuttgart vier-
mal und München sechsmal Vorort ist.
Der jeweilige Vorortsstaat führt in der Vereinsbehörde den Vorsitz.
Art. 4.
Die Vereinsstaaten verpflichten sich, alle Streitigkeiten, sowohl mit
Vereinsgliedern als mit auswärtigen Staaten, vor die Vereinsbehörde
zu bringen.
Die ersteren werden, falls eine gütliche Ausgleichung nicht zu erzielen
ist, vor ein Austrägalgericht verwiesen, über dessen Berufung, Zusammen-
setzung und Verfahren sofort detaillierte Bestimmungen erfolgen werden.
Streitigkeiten mit Nichtvereinsstaaten werden, sobald die Vereins-
behörde den Vereinsstaat im Rechte befindet, als gemeinsame Sache be-
handelt werden.
Art. 5.
Das Heer der Vereinigten Süddeutschen Staaten ist ein gemeinsames,
vorbehaltlich der für Hessen bestehenden besonderen Vereinbarungen.
Es wird in demselben eine gleiche Organisation und gleiche Einrichtungen
eingeführt, soweit dies für eine Aktion im Felde nötig oder nützlich ist.
Im Frieden steht jeder Heeresteil unter dem alleinigen Befehle
des betreffenden Staatsoberhauptes; er ist nur von diesem in Eid zu
nehmen und kann nur innerhalb der betreffenden Landesgrenzen verwendet
werden, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen hinsichtlich der Besetzung
der Bundesfestungen.
Art. 6.
Zur Aufrechthaltung der Gemeinsamkeit der Heereseinrichtungen und
zur Ausarbeitung und Ueberwachung der hierauf bezüglichen Maßregeln
besteht am jeweiligen Vororte eine Militärkommission, in welcher jeder
Vereinsstaat (Hessen ausgenommen) vertreten ist, und je eine Stimme
führt.