Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870) 285
Es bleibt hierbei vorbehalten, wegen Vertretung Preußens in dieser
Kommission durch einen Bevollmächtigten mit beratender Stimme weitere
Vereinbarung zu treffen.
Art. 7.
Es wird zur Ausbildung der süddeutschen Offiziere in München
eine gemeinsame Kriegsakademie, in Stuttgart eine gemeinsame Equtitations-
schule, in Karlsruhe eine gemeinsame Ingenieur= und Artillerieschule er-
richtet werden. Jedes Jahr finden gemeinsame Uebungen von Heeresteilen
aller drei obengenannten Staaten statt, wobei der Oberbefehl von dem
jeweiligen Vorortsstaate geführt wird.
Art. 8.
Als Festungen der Vereinigten Süddeutschen Staaten werden erklärt:
Ulm, Rastatt und Germersheim.
Die oberste Aufsicht und Leitung derselben steht der Militärkommission
zu. Im übrigen sind für deren Besatzung, Befehligung und Instand-
haltung die Grundsätze des früheren Bundesreglements maßgebend.
Die Militärkommission wird diese sofort der benötigten Revision
unterstellen und zugleich für das Gebiet der Vereinigten Süddeutschen
Staaten ein vollständiges Defensivsystem entwerfen, welches schleunigst und
auf gemeinsame Kosten in Ausführung zu bringen ist.
Art. 9.
Die Vertretung nach außen übt jeder Vereinsstaat da, wo er eine
solche für nötig erachtet, selbst aus. Jedoch ist jeder Vereinsstaat, welcher
an einem auswärtigen Hofe eine Gesandtschaft unterhält, verpflichtet, auch
den Schutz der Angehörigen eines Vereinsstaates, welcher daselbst keinen
Vertreter hat, gleich dem der eignen zu übernehmen. Wo keiner der Ver-
einigten Süddeutschen Staaten diplomatisch vertreten ist, soll für die An-
gehörigen des süddeutschen Vereinsgebietes der Schutz der preußischen
Gesandten erwirkt werden.
Art. 10.
Hinsichtlich der Konsulate soll dahin gewirkt werden, daß gemeinsame
süddeutsche Konsuln aufgestellt werden. An überseeischen Plätzen und wo
es sonst zweckmäßig erscheint, soll für die Angehörigen der Vereinsstaaten
der Schutz der norddeutschen Konsuln erwirkt werden.
Art. 11.
In den Vereinigten Süddeutschen Staaten besteht ein gemeinsames
Indigenat mit der Wirkung, daß hinsichtlich des Aufenthaltes, des Ge-
werbe-, Fabrik= und Handelsbetriebes, der Zulassung zu öffentlichen Aemtern,
der Besteuerung und des Genusses aller sonstigen bürgerlichen Rechte,
endlich in betreff des Rechtsschutzes und der Rechtsverfolgung der