286 Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870)
Angehörige eines Vereinsstaates als Landeseingeborner behandelt wird.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden hierdurch nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Aus-
zuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener
Staatsangehöriger bestehen.
Seine Militärpflicht in der aktiven Armee, der Reserve und der
Landwehr kann im Frieden jeder Angehörige der Vereinigten Süddeutschen
Staaten in dem Staate, in welchem er sich dauernd aufhält, erfüllen.
Art. 12.
Es soll für das Gesamtgebiet der Vereinigten Süddeutschen Staaten
ein gemeinsames Zivil= und Kriminalrecht und ein gemeinsamer Zivil= und
Kriminalprozeß bestehen. Hierbei soll zugleich die Gemeinsamkeit dieser
Gesetzgebung mit jener des Norddeutschen Bundes soweit möglich an-
gestrebt werden.
Art. 13.
Zur fortdauernden Wahrung der Rechtseinheit sollen alsbald nach
Verwirklichung der gemeinsamen Gesetzgebung gemeinsame Obergerichte in
das Leben gerufen werden.
Schon jetzt wird für die Vereinigten Süddeutschen Staaten ein ge-
meinsamer oberster Gerichtshof in Handelssachen zu Nürnberg errichtet.
Art. 14.
Außerdem sind Vereinsangelegenheiten:
1. die Ordnung des Maß= und Gewichtssystems, das Münzwesen
und die Feststellung der Grundsätze über Emission von fundiertem und
unfundiertem Papiergeld;
2. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
3. die Erfindungspatente;
4. der Schutz des geistigen Eigentums;
5. der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten
gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren sowie die Fluß-
und sonstigen Wasserzölle;
6. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt-
nissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
7. Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei.
Art. 15.
Zwischen den Vereinigten Süddeutschen Staaten und dem Norddeutschen
Bunde soll ein internationales Band, insoweit dieses nicht bereits durch