Das bayrische Ministerium (1867 bis 1870) 349
müssen glaubt, so bestimmt sie hierzu der Bericht des Königlichen Majors
Freiherrn von Freyberg über eine mit dem Grafen von Bismarck gepflogene
Unterredung, aus welcher hervorgeht, daß Seine Exzellenz eine Kommission,
gemischt aus Vertretern aller beteiligten Staaten des Südens und aus
solchen des Nordbundes, mit der Sorge der Instandsetzung und zeit-
gemäßen Verbesserung der fortifikatorischen und artilleristischen Mittel
u. s. w. als wünschenswert bezeichnet hat. Wenn ich hierin auch keinen
offiziellen Vorschlag der preußischen Regierung, sondern lediglich die im
Laufe eines Gesprächs über militärische Dinge hervorgetretene Aeußerung über
das im militärischen Interesse Wünschenswerte erblicken zu können glaube,
so zeigt doch diese Aeußerung Seiner Exzellenz, zu welchen Vorschlägen
die Beratung über die Behandlung des früheren Bundeseigentums führen
kann, und bestätigt die Notwendigkeit des in meiner Depesche vom 15. v. M.
niedergelegten Wunsches, vor dem Zusammentritt der Ligquidations-
kommission die Anschauungen der Königlich preußischen Regierung kennen
zu lernen, um schon jetzt in der Lage zu sein, Vorschläge als unannehm-
bar zu bezeichnen, welche eine gedeihliche Lösung der Aufgabe der Ligqui-
dationskommission zu hindern geeignet wären.
Ich bemerke hierbei, daß, wenn meine Depesche vom 15. v. M. davon
spricht, daß Forderungen vermieden werden, welche dazu führen könnten,
das Band zu lockern, welches zwischen den süddeutschen Staaten und dem
Norddeutschen Bunde noch besteht, ich dabei nur an jenes Band denken
konnte, welches eben in der Gemeinsamkeit des Eigentums an dem früheren
Bundesfestungsmaterial liegt. An das Schutz= und Trutzbündnis, welches
zwischen Bayern und Preußen besteht und auf welches Graf Bismarck
meine Aeußerung bezogen zu haben scheint, konnte ich schon aus dem
Grunde nicht denken, weil nach Ansicht der Königlich bayrischen Regierung
der Allianzvertrag lediglich ein Akt der äußeren Politik gewesen ist. Auch
mußte mir der Gedanke, daß die Regelung des gemeinsamen Festungs-
materials irgendeinen Einfluß auf den Allianzvertrag äußern könnte,
um so ferner liegen, als in dem gleichfalls der Königlich preußischen
Regierung mitgeteilten Vertrage vom 10. Oktober v. J. ausdrücklich er-
klärt ist, die Bestimmungen der Allianzverträge sollten durch die Verein-
barung über die Festungskommission in keiner Weise berührt werden.
Ich bin weit davon entfernt, auch nur die Möglichkeit zuzugeben,
daß durch irgendeinen Anlaß der inneren Politik die Vereinbarung be-
rührt oder gelockert werden könnte, welche zur gegenseitigen Garantierung
der Integrität ihres Gebiets zwischen Bayern und Preußen bestehen.
Mag die Angelegenheit des früheren Bundeseigentums zu allseitiger
Zufriedenheit gelöst werden oder nicht, mag ein gemeinsames Eigentum
zwischen Norddeutschland und Süddeutschland forterhalten bleiben oder