fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departemente. 
Des K. Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer 
für das Etatsjahr 1858—59. 
In Jolge des Finanz-Gesetzes vom 5. d. M. sind für das Etatsjahr 1858—59 an 
Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer —:. 3,000,000 fl. 
umzulegen und zu erheben. 
Hieran haben beizutragen: 
41. das Grundeigenthum und die Gefälle, 
nämlich 
a) das Grundeigenthum 2,113,86 fl. 
b) die Gefälle. . 11,134 fl. 
—:. 2),125,000 fl. 
# die Gebäude 500,000 fl. 
l. die Gewerbe . 375,000 fl. 
—:. 3,000,000 fl. 
Mit Berücksichttgung der das Landeskatasler betreffenden Veränderungen, worüber 
die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr 
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
#a) das Grundkataster nach dem Reinertrage auf 18,016,054 fl. 26 kl. 
und das Gefällkataster auf . 94,890fl.10kk- 
—- 
—;.18,110,950st.36kts 
demnach für beide die Staakssteuer je auf 100 fl. Rein- 
ertrag zu. "„ . . . 
b) das Gebäudekataster nach Kapitalwerthen auf 196,837,264 fl. 
und 
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth zu 2 fl. 32 kr. 2 K ble. 
11 fl. 43 kr. 5 12 blt- 
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