Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Auf  die  Anlegung  und  Führung  dieses  Registers  finden  die  Bestimmungen  des
§.  27  Abs.  2,  4—6  entsprechende  Anwendung.  Die  in  8.  27  Abs.  2  vorgeschriebene
Beglaubigung  ist,  wenn  der  Zustellungsbeamte  einem  Landgerichte,  sei  es  ausschließlich
  oder  in  Gemeinschaft  mit  einem  anderen  Gerichte,  beigegeben  ist,  von  dem  Kanzleivorstand
  des  Landgerichts  vorzunehmen.

In  das  Register  sind  von  dem  Zustellungsbeamten  die  durch  ihn  vollzogenen  Zustellungen
  und  die  darauf  bezüglichen  Gebühren  und  Auslagen  noch  am  gleichen  Tag
nach  Anleitung  des  Formulars  C  einzutragen.

Die  Zustellungsbeamten  haben  alle  drei  Monate,  nämlich  je  auf  1.  Januar,  1.  April,
I.  Juli  und  1.  Oktober,  dem  Amtsgericht,  beziehungsweise  (Abs.  5  Satz  2)  dem  Kanzleivorstand
  des  Landgerichts  das  Register  zur  Prüfung  vorzulegen.  Solange  das  Register
  sich  bei  dem  Amtsgericht,  beziehungsweise  bei  dem  bezeichneten  Kanzleivorstande
befindet,  sind  die  Einträge  einstweilen  in  ein  Vormerkungsbef##in  derselben  Weise  und
Ordnung,  wie  dies  für  die  Führung  des  Registers  vorgeschrieben  ist,  zu  machen.  Nach
der  Zurückgabe  des  Registers  sind  die  Einträge  aus  dem  Vormerkungsheft  in  dasselbe
wortgetreu  zu  übertragen.  Die  Uebertragung  ist  von  dem  Zustellungsbeamten  unter  der
Aubrik  „Bemerkungen“  zu  beurkunden.

Auch  außer  der  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Zeit  sind  die  Zustellungsbeamten
verpflichtet,  das  Register  dem  Amtsgericht,  beziehungsweise  dem  betreffenden  Kanzleivorstand
  auf  Anfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

Die  Amtsrichter  und  Kanzleivorstände  haben  den  Tag  der  Prüfung  und  der  Zurückgabe
  in  dem  Register  zu  beurkunden.

S.  36.

Diejenigen  Vollstreckungsbeamten,  welche  zugleich  als  Zustellungsbeamte  bei
einem  Gerichte  bestellt  sind,  haben  unter  den  ihnen  obliegenden  Zustellungen  nur
diejenigen,  welche  zu  den  Vollstreckungshandlungen  gehören  (Civilprozeßordnung  §.  763
Abs.  2),  im  Hauptregister  und  Kassentagbuch  einzutragen,  im  Uebrigen  aber  das  Zustellungsregister
  nach  den  Vorschriften  des  §.  35  zu  führen.  Dieselben  stehen  hinsichtlich
des  Bollstreckungsdienstes  unter  der  Dienstaufsicht  des  Amtsgerichts  (§.  32),  hinsichtlich
des  Zustellungsdienstes  aber  unter  derjenigen  Aufsicht,  welche  in  §.  35  geregelt  ist.