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Auf die Anlegung und Führung dieses Registers finden die Bestimmungen des
§. 27 Abs. 2, 4—6 entsprechende Anwendung. Die in 8. 27 Abs. 2 vorgeschriebene
Beglaubigung ist, wenn der Zustellungsbeamte einem Landgerichte, sei es ausschließlich
oder in Gemeinschaft mit einem anderen Gerichte, beigegeben ist, von dem Kanzleivorstand
des Landgerichts vorzunehmen.
In das Register sind von dem Zustellungsbeamten die durch ihn vollzogenen Zustellungen
und die darauf bezüglichen Gebühren und Auslagen noch am gleichen Tag
nach Anleitung des Formulars C einzutragen.
Die Zustellungsbeamten haben alle drei Monate, nämlich je auf 1. Januar, 1. April,
I. Juli und 1. Oktober, dem Amtsgericht, beziehungsweise (Abs. 5 Satz 2) dem Kanzleivorstand
des Landgerichts das Register zur Prüfung vorzulegen. Solange das Register
sich bei dem Amtsgericht, beziehungsweise bei dem bezeichneten Kanzleivorstande
befindet, sind die Einträge einstweilen in ein Vormerkungsbef##in derselben Weise und
Ordnung, wie dies für die Führung des Registers vorgeschrieben ist, zu machen. Nach
der Zurückgabe des Registers sind die Einträge aus dem Vormerkungsheft in dasselbe
wortgetreu zu übertragen. Die Uebertragung ist von dem Zustellungsbeamten unter der
Aubrik „Bemerkungen“ zu beurkunden.
Auch außer der im vorigen Absatz bezeichneten Zeit sind die Zustellungsbeamten
verpflichtet, das Register dem Amtsgericht, beziehungsweise dem betreffenden Kanzleivorstand
auf Anfordern zur Einsicht vorzulegen.
Die Amtsrichter und Kanzleivorstände haben den Tag der Prüfung und der Zurückgabe
in dem Register zu beurkunden.
S. 36.
Diejenigen Vollstreckungsbeamten, welche zugleich als Zustellungsbeamte bei
einem Gerichte bestellt sind, haben unter den ihnen obliegenden Zustellungen nur
diejenigen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören (Civilprozeßordnung §. 763
Abs. 2), im Hauptregister und Kassentagbuch einzutragen, im Uebrigen aber das Zustellungsregister
nach den Vorschriften des §. 35 zu führen. Dieselben stehen hinsichtlich
des Bollstreckungsdienstes unter der Dienstaufsicht des Amtsgerichts (§. 32), hinsichtlich
des Zustellungsdienstes aber unter derjenigen Aufsicht, welche in §. 35 geregelt ist.