138 Geschworene.
mund hat keine Vermögensverwaltung, weshalb ihm auch keine Pflicht zur Kautions—
leistung obliegt. Er hat nur seine Zustimmung zu gewissen Handlungen der Frau
zu geben, und zwar überall, wo G. besteht, zu allen prozessualischen Akten (daher
Litiskurator, kriegerischer Vormund, Kriegsvogt), nach manchen Rechten aber auch zu
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach einigen sogar zu gewissen außergericht-
lichen Rechtegeschäften, namentlich bei Veräußerungen von Immobilien (niemals aber
bei den in den Gewerbebetrieb einer Handelsfrau fallenden Geschäften). Die Unter-
lassung der Zugiehung des Vormunds hat bei einem gerichtlichen Akte die Nichtigkeit
dieses letzteren zur Folge, bei sonstigen Rechtsgeschäften aber nur Anfechtbarkeit zu
Gunsten der Frau. Die G. ist jetzt in den meisten Ländern beseitigt.
Lit.: Kraut, Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des Deutschen R. (Gött. 1835 ff.),
II. S. 266. — Winkler, Die Geschlechtsvormundschaft, Luzern 1868. — Seuffert“ Arch,
VI. 51; IX. 178, 179; XVII. 1. Lewis
Geschworene sind die aus der Mitte der Gerichtspflichtigen hervorgegangenen
Personen, welche berufen sind, in kollektiver Eigenschaft (Geschworenenbank) neben
dem aus vom Staate dauernd bestellten Richtern zusammengesetzten Gerichtshof
(Gericht) an der Entscheidung über Strafprozesse durch Fällung eines ihnen allein
zukommenden Ausspruches (Wahrspruch) theilzunehmen. Dies letzte unterscheidet sie-
von den Schöffen, welche im neuesten Strafprozeß mit dem staatlich bestellten
Richter (oder den Richtern) ein Collegium bilden und einen gemeinsamen Spruch
abgeben. Im weiteren Sinne verstehen die Gesetze unter G. alle Diejenigen, welche
überhaupt (durch Aufnahme in die Listen) zu dem G. dienst herangezogen werden;
im engeren Sinne sind darunter nur Diejenigen zu verstehen, welche zur wirklichen
Ausübung des Amtes in einer bestimmten Sache, zur Besetzung der G.ubank, be-
rusen sind. Bezüglich der prozessualen Funktionen der G. ist auf die Artikel
Fragestellung, Schwurgericht, Wahrspruch zu verweisen. Hier ist
lediglich die Heranziehung zum G. dienst und die persönliche Stellung der G. zu
besprechen.
I. Heranziehung zum G.dienst. 1) Die Voraussetzungen derselben find
von den gerade auf diesem Gebiete sehr oft veränderten Gesetzen in den mannig-
faltigsten Arten geregelt worden und zwar sowol, was die sachlichen Bestimmungen
als was die Klassifikation derselben betrifft. Um in letzterer Hinsicht nur die
neuesten Gesetze zu erwähnen, so haben dieselben (abgesehen von der später zu be-
handelnden Befreiung vom G. dienst) folgende Systeme aufgestellt: Das Franzöfische
R. unterscheidet positive Bedingungen der Heranziehung zum Gl. dienst, die
allerdings durch die Redewendung einer doppelten Verneinung eingeführt werden
(nul ne peut remplir les fonctions de juré, qui ne etc.). Unfähigkeitsgründe (Causes
incapacité), welche bei Personen eintreffen, die des Amtes unwürdig erachtet
werden, Ausschließungsgründe (Causes d'exclusion), welche eigentlich Ergänzungen
der Aufzählung positiver Voraussetzungen sind, mit der Formel: nul ne peut étre
juré (Dienstbotenverhältniß, Unkenntniß des Lesens und Schreibens), endlich Gründe
der Unvereinbarkeit (Causes d'’incompatibilite), wobei wieder zwischen dauernder
oder vielmehr allgemeiner Inkompatibilität einer von dem betreffenden Bürger ein-
genommenen Stellung mit dem G. amte und solchen Gründen unterschieden wird, welche
von der Ausübung des Amtes in einem bestimmten Falle ausschließen (incompa-
tibilités accidentelles). — Das Oesterreichische Gesetz unterscheidet: Positive
Bedingungen (darunter z. B. Fähigkeit des Lesens und Schreibens), Unfähigkeits-
gründe, Gründe der Nictberuseng (Inkompatibilität), Gründe der Ausschließung
von der einzelnen Verhandlung. — Das Italienische Gesetz unterscheidet: Po-
sitive Eigenschaften, Verhältnisse, welche der Eintragung in die Liste entgegenstehen
(saranno iscritti, — non saranno iscritti), Ausschließungsgründe (esclusi, mit der
Sonderung in dauernd und für Zeit wirkende Gründe), Gründe, welche bewirken,