Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Poststrafrecht. 101 
12—17. — Phillimore, a. a. O., vol. III. part. X. ch. 6 part. XII. ch. 3—8. — 
Muuelr Droit des gens, 4 III. ch. 14. — Bluntschli, Modernes Völkerrecht, Buch VIII. 
Kap. 10; Buch IX. Kap. 6; Derselbe, Das Beuterecht im Krieg und das Seebeuterecht 
insbesondere, Nördlingen 1878, S. 160. — Heffter, Europ. Völkerrecht, 5. Ausg. 10 187 
bis 192. — H. A. Zachariä, Zeitschr. für die gesammte Staatswissenschaft, B 
79 ff. — Ferner die ahlreichen auf die Verbindlichkeit der Regierungshandlungen in 
Sasiiren ers n-r Schriften bei H. A. Zachariä, Deut Eches Staats= u. Bundes- 
recht, 3. Aufl., 78, und H. Schulze, Das Preuß. Staatsrecht, Abth. 1, Leipz. 
1870, S. 210, ad — 9 Brockhaus, Das 4Legitimitätsprinzip. Leipz. 1868, S. 322 ff. 
F. Vrockhaus. 
Poststrafrecht ist die Bezeichnung für die Summe aller derjenigen Vorschriften 
und Regeln, durch welche der mit der Verwaltung der Post betrauten Behörde ein 
Recht zu strafen zugesprochen wird und zwar nicht als Disziplinarbehörde, sondern 
als Strafbehörde. Indem die Vorschriften einestheils die einzelnen Fälle aufzählen, 
in welchen jener Verwaltungsbehörde ein strafrechtliches Einschreiten zustehen soll, 
also die Handlungen angeben, die unter ihre Zuständigkeit fallen, anderentheils die 
Art und Weise dieses Einschreitens festsetzen und regeln, umfaßt der Begriff sowol 
das P. im engeren Sinne, wie das Poststrafverfahren. 
Die früher in Deutschland allgemein geltend gewesene Trennung zwischen der 
Polizei= und Kriminalgerichtsbarkeit hätte die Einführung und Ausbildung eines 
besonderen Verfahrens für solche Handlungen hervorgerufen und begünstigt, welche 
gegen die Anordnungen der Abgaben= und Steuergesetze gerichtet und in diesen mit 
Strafe bedroht waren. Sie lagen, weil sie wirkliche Verletzungen der allgemeinen 
Rechtsordnung nicht enthielten und deshalb unter das allgemeine Strafgesetz nicht 
fielen, außerhalb des Gebietes des Kriminalrechts und außerhalb der Zuständigkeit 
der Kriminalgerichtsbarkeit. Andererseits aber hatten sie auch nicht den Charakter 
einer Vergehung gegen polizeiliche Bestimmungen, weil die sie mit Strafe bedrohen- 
den Gesetze nicht dem Zwecke dienten, eigentliche Rechtsverletzungen zu verhüten, den 
Strafvorschriften sonach die Natur einer Präventivmaßregel fehlte. Es erschien daher 
begrifflich unmöglich, die Handlungen der Polizeigerichtsbarkeit zu unterstellen. Des- 
halb wurde ihre Verfolgung und Bestrafung den mit der Einziehung der Abgaben und 
Zölle betrauten Behörden überlassen. Der praktische Nutzen, den diese Einrichtung 
mit sich führte, gab Anlaß, ihr Gebiet soweit als möglich auszudehnen, und ordnete 
man ihr nach und nach neben den Abgaben und Zöllen alle öffentlichen Gefälle 
unter. Zu ihnen gehörten auch die Einnahmen aus dem Postregal. Die Ver- 
folgung und Bestrafung ihrer mit Strafe bedrohten Hinterziehung wurde den Post- 
behörden übertragen und in Preußen durch vielfache Anweisungen und Resfkripte 
(et. z. B. Reskr. des Finanzministerii vom 29. Februar 1824) geordnet. Der 
später auch im Gebiete des Strafrechts sich in den Vordergrund drängende Begriff 
eines Rechtsstaates hob zwar sowol die Unterscheidung zwischen der Polizei= und 
Kriminalgerichtsbarkeit auf, wie er auch das den Verwaltungsbehörden verliehene 
Strafrecht beseitigte, indem er die Forderung stellte, daß jede Strafe nur von dem 
ordentlichen Richter ausgesprochen werden dürfe. Allein bald fanden die Grund- 
gedanken, welche jener Scheidung zu Grunde gelegen und die Administrativjustiz 
in das Leben gerufen hatten, wieder Eingang in die Gesetzgebung: die Vortheile, 
welche sie geboten, einestheils dadurch, daß die technischen Schwierigkeiten bei der 
Ermittelung und Feststellung der strafbaren Handlung eine leichtere und sachgemäßere 
Ueberwindung fanden, anderntheils dadurch, daß mit der großen Geringfügigkeit des 
Delikts ebenso die Schnelligkeit des Verfahrens, wie der Mangel der Oeffentlichkeit 
in Uebereinstimmung standen, erleichterten ihre Wiederaufnahme. Dabei erlangten 
sie aber ihren früheren Umfang und ihre frühere Selbständigkeit nicht wieder, er- 
hielten vielmehr eine Stellung, die sich als eine vorläufige und bedingte kennzeichnet 
und das gerichtliche Verfahren als Hintergrund hat, auf welches sowol der An- 
geschuldigte, wie die Verwaltungsbehörde zurückzugreifen befugt ist. In dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.