110 Postverwaltung.
Verein, der Deutsch-Oesterreichische Post verein, die Vorstufe einer einheitlichen
Verwaltung, erklärlich und unentbehrlich in einer so engen Verkehrsgemeinschaft, wie
sie der Zollverein darstellte. Diesem völkerrechtlichen Verein gegenüber tritt mit dem
Jahre 1867, als aus dem Bunde ein Staat wird, eine einheitliche Ver-
waltung: die P. wird Sache des Norddeutschen Bundes, welcher als Rechtsnach-
folger der einzelnen Bundespostanstalten die gemeinsame P. übernimmt: die noch
selbständigen P. Sachsens (inkl. Altenburgs), der Großherzogthümer Mecklenburg,
Oldenburgs, Braunschweigs und der Hanfestädte gehen am 1. Jannar 1868, die
Thurn und Taris'sche P. in den Mittelstaaten durch Ueberlassungsvertrag vom
28. Januar 1867 für 3 Mill. Thlr. am 1. Juli 1867 auf Preußen bgw. den
Bund über. Nachdem das Postwesen in Elsaß-Lothringen schon am 12. September
1870 auf die Deutsche P. übergegangen, traten gemäß der Vereinbarungen vom
15. November 1870, am 1. Januar 1871 bzw. 1872 noch das linksmainische
Großherzogthum Hessen und Baden hinzu. Durch Abschnitt VIII. der RVerf. ist
jetzt das Postwesen als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und
verwaltet (Art. 48). Eine partikuläre P. haben nur (Art. 52) Bayern und
Württemberg, welche nicht zum „Reichspostgebiete“ gehören. Während in letzteren
eine völlig einheitliche Gestaltung der Verwaltungseinrichtungen, des Dienstbetriebs,
der Reglements, Finanzen 2c. stattfindet, besteht im Deutschen Reiche lediglich Ein-
heit der Gesetzgebung, Einheit des Tarifwesens zwischen den einzelnen Bundesstaaten,
Einheit der Vertretung gegenüber dem Auslande (vagl. Art. 52 Abs. 2, 3). Im
Deutschen Reichspostgebiete gebührt die obere Leitung der P. dem Präsidium, welches
die reglementarischen und administrativen Anordnungen zu treffen, wie die aus-
wärtige Verwaltung zu führen, die Beziehungen zu anderen Verwaltungen zu regeln
hat: in Bezug aber auf das Deutsche Reich, einschließlich Bayerns und Württem-
bergs, ist die P. keine einheitliche, vielmehr modifiziren sich in dieser Hinsicht die
Verfassungsbestimmungen durch die Klauseln der Versailler Verträge (mit Bayern
Art. III. § 4, mit Württemberg Art. II. 2 Nr. 4 — BGl. 1870 S. 654 ff., 1871
S. 9 ff.).
Die Post ist somit — abgesehen von den letzterwähnten Modifikationen —
einheitliche Reichsverkehrsanstalt: die P. ist gleichwerthiges Glied im gesammten
Verwaltungsorganismus. Die rechtliche Natur der P. bestimmt sich nicht etwa nach
Regeln des Privat-, des Handelsrechts, sondern nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen.
Die P. ist nicht Gewerbebetrieb, sondern Staatsverwaltung, und der Staats-
sekretär des Reichspostamts ist nicht der erste Frachtführer des Reiches, wie es z. B.
eine Entscheidung des ROPS. (Entsch. Bd. XII. S. 111) aussprach (vgl. dagegen
Goldschmidt u. Postarchiv 1874 S. 321). So viele Rechtshandlungen der P. sub-
sidiär Grundsätzen des HG#B. unterliegen, Handelsgeschäfte sind, so wenig ist darum die
Post ein Kaufmann, schon darum nicht, weil sie ihre Geschäfte nicht gewerbsmäßig betreibt.
Die Neigung, die P. einfach als Kaufmann hinzustellen, erklärt sich daraus, daß
hier der Staat nicht wie in anderen Verwaltungsgebieten, wie in Militär= und
Gerichtsverwaltung, herrschend, sondern dienend auftritt, daß nach heutiger kultur-
staatlicher Auffassung die P. nicht die Ausübung eines Hoheitsrechtes, sondern die
Befriedigung eines allgemeinen Bedürfnisses darstellt: hier ist nicht Regalitätsprinzip,
sondern Dienst im öffentlichen Interesse, hier äußert der Staat nicht Staatsgewalt,
sondern „Pflege“ (im Bluntschlischen Sinne). Wie die P., wirthschaftlich be-
trachtet, vom Unternehmungsprinzipe, dem seiner Zeit berechtigten Fiskalismus, sich
zum Gebührenprinzipe gewendet hat, so muß auch rechtlich dieselbe nicht mehr als
ein Handelsgewerbe in Gestalt der Ausübung eines Hoheitsrechtes, nein, einfach als
staatlicher Verwaltungszweig angesehen werden.
Damit ist zugleich der Charakter des Pr.echts gekennzeichnet. Dasselbe
ist Theil des öffentlichen, nicht des Privatrechts. Der Staat stellt für den
Betrieb der Post und deren Verkehr mit dem Publikum besondere Normen auf: