Postverwaltung. 113
ämter besondere Bedeutung erlangt, die Bahnpostämter, welche den Betrieb auf ein-
zelnen Eisenbahnstrecken leiten.
Sämmtliche Postämter eines größeren Bezirkes (Regierungsbezirkes 2c.) unter-
stehen einer Oberpostdirektion, deren es 40 im Deutschen Reichspostgebiete
giebt. Dieses System der Mittelbehörden zwischen den Lokalanstalten und der Central-
instanz datirt vom 1. Januar 1850. Nachdem in der ersten Hälfte dieses Jahr-
hunderts in Preußen an der Centralisation der P. festgehalten, gelang es 1849, die
Einfügung der Provinzialbehörden zu veranlassen (Erl. vom 19. September 1849;
Stephan, S. 703 ff., Postarchiv 1875, Nr. 1). Dadurch erfolgte die gewaltigste
Reorganisation, welche die P. in Deutschland überhaupt erfahren. War in früheren
Zeiten der sich langsam zum festen Organismus gestaltenden P. die Centralisation
heilsam gewesen, so erforderte „das Zeitalter des Dampfes“ und der schnellere Ver-
kehr eine beweglichere administrative Gestaltung, welche durch die Einfügung
der Oberpostdirektionen erreicht wurde. Dieses System hat sich so bewährt, daß es
einfach in die P. des Reiches überging. Daß im Einzelnen dabei Umgestaltungen
und Fortbildungen nicht unterblieben, ist bei der stetigen Erweiterung des Verkehrs
selbstverständlich: man bedenke, daß in Preußen 1849 ca. 1700 Postanstalten mit
einem Personal von 14500 Köpfen bestanden, während heute im Deutschen Reichspost-
gebiet ein Postheer von über 62000 Personen in 7000 Postanstalten thätig ist. Der
Geschäftskreis der Oberpostdirektionen, denen 1849 Vieles zugewiesen wurde, was
den Geschäftsgang der Centralstelle schleppend gemacht hatte, umfaßt die Sorge für
Ausführung der gesetzlichen wie administrativen Anordnungen, Ueberwachung des
Dienstbetriebes, Erledigung von Beschwerden, die Leitung des Strafverfahrens bei
Postkontraventionen, Bearbeitung des Garuntiewesens, Anstellung 2c. der unteren
Beamten, theilweise den Verkehr mit den Eisenbahnverwaltungen 2c. Den Oberpost-
direktionen sind, behufs Abrechnung 2c. mit den Oberpostkassen, der Kontrole des
Betriebes Post= bzw. Telegrapheninspektoren
Die Centralverwaltung führt das dessen Bildungsgang mit dem
1. April 1880 einen gewissen Abschluß hat. Auch die Wurzeln dieser
Behörde ruhen naturgemäß im Preußischen Staatsrechte. Der Ausdruck „General-
postamt“ (Generalerbpostmeisteramt) findet sich zuerst in einem Patent Friedrich's III.
vom 15. Juni 1700: die Selbständigkeit dieser Behörde war eine relative, da den
Anschauungen des 18. Jahrhunderts entsprechend selbige vom Finanzdepartement
ressortirte. Am 16. Dezember 1808 wurde das Generalpostamt dem Ministerium
des Innern zugewiesen, am 3. Juni 1814 wieder von diesem getrennt und lediglich
dem Staatskanzler unterstellt, schließlich durch Erl. vom 17. April 1848 als
I. Abtheilung des Handelsministeriums konstituirt. Als die P. Reichssache wurde,
unterstand sie zunächst dem Bundes-(Reichs-)Kanzleramte, dessen I. Abtheilung das
Generalpostamt (die II. die Generaldirektion der Telegraphen) bildete. Hiernach
vereinigte das Generalpostamt in sich die doppelte Funktion einer Preußischen Staats-
und einer Reichsbehörde. Die Organisation war noch die Preußische, welche in Folge
der vermehrten Geschäfte, durch Allerhöchste Ordre vom 16. November 1872 um-
gestaltet wurde. Demgemäß wurden zwei Abtheilungen, eine technische (I) und eine
für Etats= und Kassenwesen (E) errichtet, während alle Sachen von organischer und
prinzipieller Bedeutung, alle Generalien (G) dem Generalpostmeister zugeschrieben
wurden (vgl. Hirth's Ann. 1873, S. 591). Eine Veränderung von höchster
Bedeutung wurde durch die Vereinigung der P. mit der Telegraphenverwaltung her-
beigeführt (Allerhöchste Verordn. vom 22. Dezember 1875), in Folge dessen die Lei-
tung beider Verwaltungen vom Reichskanzleramte getrennt und dem Generalpost-
meister unterstellt wurde, unter dessen einheitlicher Leitung (vgl. auch Stellvertretungs-
gesetz vom 17. März 1878) Generalpostamt und Generaltelegraphenamt thätig
waren (vgl. d. Art. Telegraphenverwaltung). Dieses Uebergangsstadium
endete mit dem 1. April 1880, mit welchem Tage gemäß Allerhöchster Ordre vom
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 8