120 Prämie.
Verträge abgeschlossen. Hauptanwendung finden sie bei Friedensschlüssen (Friedens-P.),
wobei sie häufig mit Waffenstillstandsverträgen kombinirt werden.
Beispiele der wichtigsten Präliminarverträge in der Neuzeit sind die P. von
San-Stefano vom 3. März 1878; der ihnen in Gemäßheit des Berliner Vertrags
vom 13. Juli 1878 derogirende Definitivfriede von Konstantinopel wurde am
8. Febr. 1879 geschlossen. Nächstdem: die P. von Versailles vom 26. Febr. 1871;
die Nikolsburger Friedens-P. nebst Waffenstillstandskonvention vom 26. Juli 1866;
die P. von Villafranca vom 11. Juli 1859; die Wiener P. vom 1. Febr. 1856
zum Pariser Frieden vom 30. März 1856.
F. v. Martitz.
Prämie bedeutet juristisch wie im gewöhnlichen Sprachgebrauche so viel als
Preis, Belohnung, Vortheil, Vorrecht, Vergütung (auch im Sinne von Proxenetikum,
Vergütung für eine Vertragsvermittelung) u. dgl.
1) Von dieser Bedeutung geht auch der besondere handelsrechtliche Gebrauch
dieses Wortes aus und zwar zunächst auch die Bestimmung des Seehandelsrechts,
daß Schiffer alle Arten von Belohnungen („P.“), die sie von dem Befrachter,
Ablader oder Ladungsempfänger erhalten, dem Rheder als Einnahme in Rechnung
bringen müssen (HGMB. Art. 513) und daß P. u. dgl. im Seefrachtgeschäft nicht
gefordert werden können, wenn sie nicht ausbedungen sind (ebenda Art. 622). Zu
jenen Belohnungen werden auch die Ausfuhr-P. (Exportbonifikationen) gerechnet;
so daß auch diese der Kapitän dem Rheder als Einnahme verrechnen muß, gleichviel
ob er sie als Schiffsführer oder als Vertreter der Ladungsinteressenten zugedacht er-
hielt (s. Entsch. des RO„G. Bd. VI. S. 64). Hierüber f. d. Art. Kaplaken und
Primage.
2) Mit obiger Bedeutung von P. hängt auch die Verwendung dieses Wortes
für Rabatt, Refaktie in diesem Sinne, P. in Spezialtarifen von Transportanstalten,
auch von Annoncenbureaus zusammen (vgl. hierzu H#G#B. Art. 384; Entsch. des
ROPG. I. S. 212; IV. 136; XlI. 213; Gareis, Kurzgef. Lehrb. des Handels-
rechts, S. 342).
3) Eine mehr technische Bedeutung hat das Wort P. im Versicherungs-
recht; hier ist P. die Gegenleistung, welche sich der Versicherer vom Versicherungs-
nehmer für die Uebernahme der Gefahr vertragsmäßig bezahlen läßt, das Aequivalent,
welches der Versicherungsnehmer dafür bietet und zu bieten hat, daß der Versicherer
den Ersatz des Schadens, welcher den Versicherten treffen kann, nach Maßgabe des
Versicherungsvertrags übernimmt. Bei der Versicherung auf Gegenseitigkeit ist die
P. ein im Verhältniß zur Höhe des innerhalb einer Rechnungsperiode eingetretenen
Schadens durch Repartition dieses Schadens (und der Verwaltungskosten) sich er-
gebender, mithin variabler Beitrag, welcher, annähernd geschätzt, auch schon vor
Ablauf der Rechnungsperiode ganz oder theilweise, jedenfalls vorbehaltlich späterer
definitiver Festsetzung erhoben werden kann und gerade dann auch P. (uneigentliche
P.) genannt wird. Bei der „Versicherung gegen P.“ aber ist die P. ein fester ver-
tragsmäßig vor Ablauf einer Versicherungsperiode definitiv festgesetzter Betrag, welchen
der Versicherer in spekulativer Absicht als Gegenleistung für die Gefahrübernahme
vom Versicherungsnehmer bezieht (s. Goldschmidt, H. R., 2. Aufl. § 49 S. 584
bis 587; Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. III. S. 197 und die cit. Lit., auch die
Lit. unter d. Art. Versicherungsvertrag. Ueber „Zeit-P. im Seeversicherungs-
recht s. Allg. Deutsches HGB. Art. 834, 835, 849, 760). Nach Seeversicherungs-
recht ist die P., sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach Vertragsabschluß
und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung dieser zu bezahlen. Zur
Zahlung der P. ist der Versicherungsnehmer, subsidiär (im Seeversicherungsrecht) auch
der Versicherte verpflichtet. Im Seeversicherungsrecht ist eine proportionale Rück-
forderung der P. (abzüglich der Ristornogebühr) gestattet, wenn die Unternehmung.
auf welche sich die Assekuranz bezieht, von dem Versicherten aufgegeben oder ohne